Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/238: Unterschied zwischen den Versionen
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andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines Jeden Jahres der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach verbüßter Strafe.<br />13) Johann Gottlieb '''Völker vulgo''' Gottfried Völker von Frankfurt a.M., wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 3. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Jahres der Strafzeit.<br />14) Philippine '''Zehfuß''' von Alsbach, wegen mit Vorbedacht verübter Tödtung ihres Kindes durch Urtheil vom 6. Januar 1851 zu lebenswieriger Zuchthausstrafe.<br />15) | andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines Jeden Jahres der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach verbüßter Strafe.<br />13) Johann Gottlieb '''Völker vulgo''' Gottfried Völker von Frankfurt a.M., wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 3. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Jahres der Strafzeit.<br />14) Philippine '''Zehfuß''' von Alsbach, wegen mit Vorbedacht verübter Tödtung ihres Kindes durch Urtheil vom 6. Januar 1851 zu lebenswieriger Zuchthausstrafe.<br />15) Philipp '''Rück''' von Wallerstätten, wegen Versuchs der Nothzucht und kleinen Diebstahls, letzterer verübt im 1. Rückfall, durch Urtheil vom 8. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang, Mitte und Ende der Strafzeit.<br />16) Jakob '''Müller''' von Niederramstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 9. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit.<br />17) Jakob '''Mickler''' von Kleinkrotzenburg wegen zweier Fälschungen verübt im 1. Rückfalle durch Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang, Mitte und Ende der Strafzeit.<br /> 18) Heinrich Rodenhäuser von Altheim, wegen Schriftfälschung durch Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren.<br />19) Friedrich '''Hamm''' von Lampertheim, wegen Todtschlags, und Georg '''Grab''' daher, wegen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg durch Urtheil vom 22. Januar 1851 Ersterer in eine Zuchthausstrafe von 16 und Letzterer in eine solche von 10 Jahren.<br />20) |
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No. 22.
andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines Jeden Jahres der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach verbüßter Strafe.
13) Johann Gottlieb Völker vulgo Gottfried Völker von Frankfurt a.M., wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 3. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Jahres der Strafzeit.
14) Philippine Zehfuß von Alsbach, wegen mit Vorbedacht verübter Tödtung ihres Kindes durch Urtheil vom 6. Januar 1851 zu lebenswieriger Zuchthausstrafe.
15) Philipp Rück von Wallerstätten, wegen Versuchs der Nothzucht und kleinen Diebstahls, letzterer verübt im 1. Rückfall, durch Urtheil vom 8. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang, Mitte und Ende der Strafzeit.
16) Jakob Müller von Niederramstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 9. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
17) Jakob Mickler von Kleinkrotzenburg wegen zweier Fälschungen verübt im 1. Rückfalle durch Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang, Mitte und Ende der Strafzeit.
18) Heinrich Rodenhäuser von Altheim, wegen Schriftfälschung durch Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren.
19) Friedrich Hamm von Lampertheim, wegen Todtschlags, und Georg Grab daher, wegen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg durch Urtheil vom 22. Januar 1851 Ersterer in eine Zuchthausstrafe von 16 und Letzterer in eine solche von 10 Jahren.
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