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Unter Ablösung in der [[Landwirtschaft]] versteht man die Aufhebung der Abgaben- und Dienstpflichten gegenüber dem Grundherrn. In [[Provinz Westfalen|Westfalen]] lösten sich die meisten Höfe im 19. Jahrhundert von diesen Dauerlasten ab, bei einigen wenigen erfolgte die [[Ablösung]] erst noch später. Dabei wurde regelmäßig ein einmaligen Betrag fällig, um dann in Zukunft frei von weiteren Zahlung und Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn zu sein.
Unter Ablösung in der [[Landwirtschaft]] versteht man die Aufhebung der Abgaben- und Dienstpflichten gegenüber dem Grundherrn. In [[Provinz Westfalen|Westfalen]] lösten sich die meisten Höfe im 19. Jahrhundert von diesen Dauerlasten ab, bei einigen wenigen erfolgte die [[Ablösung]] erst noch später. Dabei wurde regelmäßig ein einmaligen Betrag fällig, um dann in Zukunft frei von weiteren Zahlung und Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn zu sein.
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Die [[Preußen|preußische Regierung]] hob die lokal und regional eingeführten französischen Befreiungsgesetze wieder auf und ersetzte sie ab 1820 durch andere in Preußen vorher bereits gültige Gesetze, die bedeutend ungünstiger waren. Abgaben und Verpflichtungen sollten abgelöst werden durch einmalige Zahlungen oder Landzuweisungen. Dieser Vorgang zog sich noch lange hin. Ab 1850 wurde er den Bauern erleichtert durch die''' Gründung einer Rentenbank'''. Erst in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts wurden alle Bauern nach und nach volle Herren ihres Besitzes. Auch dazu gibt es in den Archiven eine Vielzahl erhaltener Unterlagen.  
Die [[Preußen|preußische Regierung]] hob die lokal und regional eingeführten französischen Befreiungsgesetze wieder auf und ersetzte sie ab 1820 durch andere in Preußen vorher bereits gültige Gesetze, die bedeutend ungünstiger waren. Abgaben und Verpflichtungen sollten abgelöst werden durch einmalige Zahlungen oder Landzuweisungen. Dieser Vorgang zog sich noch lange hin. Ab 1850 wurde er den Bauern erleichtert durch die''' Gründung einer Rentenbank'''. Erst in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts wurden alle Bauern nach und nach volle Herren ihres Besitzes. Auch dazu gibt es in den Archiven eine Vielzahl erhaltener Unterlagen.  


[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Version vom 10. August 2015, 16:50 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Ablösung

Einleitung

Unter Ablösung in der Landwirtschaft versteht man die Aufhebung der Abgaben- und Dienstpflichten gegenüber dem Grundherrn. In Westfalen lösten sich die meisten Höfe im 19. Jahrhundert von diesen Dauerlasten ab, bei einigen wenigen erfolgte die Ablösung erst noch später. Dabei wurde regelmäßig ein einmaligen Betrag fällig, um dann in Zukunft frei von weiteren Zahlung und Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn zu sein.

Ablösung in Schlesien

Eine Generalkommission war für die Ablösung der Robotdienste, Naturalabgaben und Privilegien wie Holzservitute in der Provinz Schlesien für Dörfer und Städte zuständig. Aus den Akten lassen sich vor allem die dörflichen Besitzverhältnisse von (nicht freien) Bauern, Häusler, Gärtnern und Einliegern aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts rekonstruieren.

Start der Bauernbefreiung unter Napoleon

Zur Vorbereitung der Neuordnung der Leibeigenschaft in den vom HRR an das Kaiserreich Frankreich gekommenen Gebieten wurden um 1805 genaue Erhebungen der Eigenbehörigkeit durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt. Befragt wurden sowohl die Eigenbehörigen als auch die Gutsherren. Diese "Tabellen mit Angaben über die jährliche Pacht, die Dienste, den Erbgewinn, den Sterbefall, die Holzungsrechte, den Viehbestand und den Hofesgrund der Güter privater Eigenbehöriger, erstattet sowohl von den Eigenbehörigen als auch vom Gutsherren.

Die in Archiven erhaltenen Unterlagen bilden nicht nur für den Familienforscher äußerst interessante Dokumente. Da sowohl die Eigenbehörigen als auch die Grundherren befragt wurden, geben diese Aufzeichnungen nicht nur sachliche Inhalte wieder, sondern verraten gleichzeitig das damalige Tauziehen zwischen den Eigenhörigen einerseits und den Grundherren andererseits, die angesichts der bevorstehenden Reform noch retten wollten, was zu retten war.

In den "weiteren Bemerkungen" am Schluß der Dokumente müssen sogar die "geheiligten Bücher und göttlichen Vorschriften des Alten und Neuen Bundes" herhalten, um den „status quo“ der Eigenbehörigkeit zu rechtfertigen. Andererseits verraten die Dokumente aber auch, daß die Grundherren im Einzelfall durchaus nicht alle Rechte bis zum Letzten ausschöpften, die sie den Eigenbehörigen gegenüber besaßen.

Basis "Code Napoleon"

Nach und nach erhielt der "Code Napoleon" im Einflussbereich Frankreichs Gesetzeskraft. So ordnete z. B. am 03.10.1809 ordnete der Arenbergische Statthalter im Herzogtum Arenberg die Lösung aller Hörigkeitsverhältnisse an. Es wurde den Beteiligten anheimgestellt, sich über die Bedingungen der Ablösung zu einigen. Da der Herzog von Arenberg aber 1809 in englische Kriegsgefangenschaft geriet, kam auch das Befreiungswerk in den nächsten Jahren ins Stocken.

Fortgang der Bauernbefreiung

Ab Oktober 1811 wurden nur noch Allodialgüter (freie Güter) zugelassen. Das volle Eigentum sollte fortan dem zustehen, der das Nutzungsrecht innehatte. Alle an den Gütern haftenden Natural-, Dienst- und Geldleistungen sollten als Grundrenten und -lasten behandelt werden und wurden nach und nach so auch in die neu angelegten Grundbücher eingetragen.

Preußische Befreiungsvariante

Die preußische Regierung hob die lokal und regional eingeführten französischen Befreiungsgesetze wieder auf und ersetzte sie ab 1820 durch andere in Preußen vorher bereits gültige Gesetze, die bedeutend ungünstiger waren. Abgaben und Verpflichtungen sollten abgelöst werden durch einmalige Zahlungen oder Landzuweisungen. Dieser Vorgang zog sich noch lange hin. Ab 1850 wurde er den Bauern erleichtert durch die Gründung einer Rentenbank. Erst in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts wurden alle Bauern nach und nach volle Herren ihres Besitzes. Auch dazu gibt es in den Archiven eine Vielzahl erhaltener Unterlagen.