Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/183: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:07 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 18.
Zur Vereinfachung des Geschäftsgangs wird hinsichtlich der nicht mit Theologen zu besetzenden Elementar-Schulstellen bestimmt, daß in Zukunft die an das Großh. Ministerium des Innern zu richtenden Gesuche um Uebertragung derselben bei der Großh. Oberstudien-Direction zu übergeben sind.
- Darmstadt am 23. Juni1851.
v. Lehmann.
Die in dem nachstehenden Verzeichniß enthaltenen Abänderungen und Berichtigungen des am 23. März 1846 in Nr. 18 des Regierungsblatts bekannt gemachten Verzeichnisses der zur Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats- und Provinzialstraßen des Großherzogthums bestimmten Orte und der Entfernungen der im Chausseezuge liegenden Orte von einander wird hierdurch unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. August d. J. an die Erhebung des Chausseegeldes nach Maßgabe dieses Verzeichnisses erfolgen wird.
- Darmstadt den 25. Juni 1851.
Merck.