Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/106: Unterschied zwischen den Versionen

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:::1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden.
:::1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden.
:::2) die Jahresschläge.
:::2) die Jahresschläge.
==<center>'''II. Verpflichtungen der Waldeigenthümer.'''</center>==
<center>'''II. Verpflichtungen der Waldeigenthümer.'''</center>
<center>§. 2.</center>
<center>§. 2.</center>

Version vom 1. Februar 2010, 10:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 12.

und nicht horstweise sind. Letzteres wird angenommen, wenn sie dem Alter nach über 10 Jahre und der Flächenausdehnung nach über 5 Morgen betragen.
c) Für Niederwald (im Falle der Waldeigenthümer auf die vorerwähnte Ausscheidung der Bestände verzichtet) insbesondere
1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden.
2) die Jahresschläge.
II. Verpflichtungen der Waldeigenthümer.
§. 2.