Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/106: Unterschied zwischen den Versionen
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II. Verpflichtungen der Waldeigenthümer.
§. 2.
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Version vom 1. Februar 2010, 10:02 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 12.
- und nicht horstweise sind. Letzteres wird angenommen, wenn sie dem Alter nach über 10 Jahre und der Flächenausdehnung nach über 5 Morgen betragen.
- c) Für Niederwald (im Falle der Waldeigenthümer auf die vorerwähnte Ausscheidung der Bestände verzichtet) insbesondere
- 1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden.
- 2) die Jahresschläge.