Baden/Staatshandbuch 1880/299: Unterschied zwischen den Versionen
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Aufsicht und Leitung der Anstalten, einschließlich der Ernennung der Lehrer, den staatlichen Schulbehörden zu. | |||
{{NE}}Die Direktoren und die wissenschaftlich gebildeten Lehrer (Professoren) werden mit Staatsdienr-Eigenschaf, die anderen (ständigen) Lehrer mit den Rechten der Volksschul-Lehrer, bezw. den in den Gesetzen vom 11. März 1868 und 25. Juni 1874 bezeichneten Rechten angestellt. | |||
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: Emil ''Reichert'', Professor. | |||
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: Alois ''Metzger'', Professor. | |||
: Sebastian ''Hefner'', Professor. | |||
:: 5 Hauptlehrer, Nebenlehrer für kath. und evang. Religionsunterricht und für Zeichnen. |
Version vom 23. September 2016, 10:06 Uhr
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Aufsicht und Leitung der Anstalten, einschließlich der Ernennung der Lehrer, den staatlichen Schulbehörden zu.
Die Direktoren und die wissenschaftlich gebildeten Lehrer (Professoren) werden mit Staatsdienr-Eigenschaf, die anderen (ständigen) Lehrer mit den Rechten der Volksschul-Lehrer, bezw. den in den Gesetzen vom 11. März 1868 und 25. Juni 1874 bezeichneten Rechten angestellt.
Die höheren Bürgerschulen stehen unmittelbar unter dem Oberschulrath.
a. ohne Lateinunterricht.
(6 Klassen.)
Freiburg:
- Timotheus Merkel; Professor, Vorstand.
- Emil Reichert, Professor.
- Dr. Gustav Garlipp, Professor.
- Alois Metzger, Professor.
- Sebastian Hefner, Professor.
- 5 Hauptlehrer, Nebenlehrer für kath. und evang. Religionsunterricht und für Zeichnen.