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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 8.
Forsetzung des Sanscrit-Lehrcursus, Dienstags und Freitags von 8-9 Uhr, Derselbe.
Fortsetzung des arabischen und persischen Lehrcursus, in getrennten noch zu bestimmenden Stunden, öffentlich, Derselbe.
Geschichte der südeuropäischen Literatur, viermal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Adrian.
Geschichte der deutschen Sprachforschung und des deutschen Sprachunterrichts, wöchentlich eine Stunde, unentgeldlich, Privatdocent Dr. Weigand.
Erklärung der Divina Commedia des Dante, zweimal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Adrian.
Erklärung des Hamlet von Shakespeare, zweimal wöchentlich, Derselbe.
Erklärung der Satyren des Boileau, zweimal wöchentlich, Derselbe.
Der Nibelungen Noth, nach Lachmann`s Ausgabe (Berlin 1841), drei Stunden wöchentlich, Privatdocent Dr. Weigand.
Die schriftlichen Arbeiten leitet Professor Dr. Osann, Director des Seminars, Dienstags und läßt Montags und Donnerstags auserwählte Stücke griechischer Lyriker ( nach Schneidewin`s Sammlung) erklären.
Die Annalen des Tacitus läßt Mittwochs und Samstags außerordentlicher Professor Dr. 0tto, Collaborator des Seminars, erklären. Die Stunden werden zu seiner Zeit angegeben werden.
Unterricht in der englischen Sprache ertheilt Sprachlehrer John Means.
In der Harmonielehre, dem Gesange und auf mehreren Instrumenten: Musikdirektor Hofmann.
Im Tanzen und Fechten: Universitäts-Tanz- und Fechtmeister Bartholomay.
Unterricht im Reiten ertheilt Reitlehrer Rauch.
Die Universitätsbibliothek ist Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 10-12 Uhr und Mittwochs und Samstags von 2-4 Uhr offen.
Das akademische Kunstmuseum, das naturhistorische Museum, so wie das anatomisch-physiologische und pathologische Museum werden den Studirenden in noch näher zu bestimmenden Stunden geöffnet werden.
Das naturhistorisch-zoologische Museum wird Freitags von 2-3 Uhr den Studirenden geöffnet werden.
Durch Urtheil des Großh. Kreisgerichts zu Mainz vom 1. März 1851 ist zur Constatirung der Abwesenheit des Martin Vierthaler aus Gaualgesheim die im Art. 116 des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenvernehmung verordnet; ferner
durch Urtheil desselben Kreisgerichts vom 8. März 1851 Johann (Jean) Bernhard Brandner aus Worms, gewöhnlich Gerhard Brandner genannt, definitiv für abwesend erklärt worden.