Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/033: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach der Bestimmung des §. 16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1848 zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Nach der Bestimmung des §. 16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1848 zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
 
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<center>I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe.</center>
<center>I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe.</center>

Version vom 13. Juli 2008, 07:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 6.


Artikel 1.

Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das zweite Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli 1851 fortzuerheben.

Artikel 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 29. März 1851.
LUDWIG.

(L.S.)

F. v. Schenck.


Zusammenstellung
der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848.

Nach der Bestimmung des §. 16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1848 zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe.