Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/019: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>die Mitglieder des Staatsraths für das Jahr 1851 betreffend.</center>
<center>die Mitglieder des Staatsraths für das Jahr 1851 betreffend.</center>


LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
 
Nachdem Wir beschlossen haben, daß zu Unserem Staatsrathe, außer den in dem Edicte vom 28. Mai 1821 im Artikel X. unter Num. 1 bis 4 und in der Bekanntmachung im Regierungsblatte vom 11 Juli 1823 unter Num. 4 der Dienstnachrichten als bleibende bezeichneten Mitgliedern für das laufende Jahr folgende Personen als außerordentliche Mitglieder berufen seyn sollen:
 
:1) der Präsident '''Weller''',
:2) der Geheimrath '''von Grolman''',
:3) der Geheimrath '''von Hombergk''',
:4) der Ministerialrath '''von Bechtold''',
:5) der Ministerialrath '''Maurer''',
:6) der Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath '''Hesse''',
:7) der Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath '''Schenck''',
 
so ist sich hiernach gebührend zu achten.
 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.
 
Darmstadt den 9. Januar 1851
 
'''(L. S.)''' <center>'''LUDWIG.'''</center>
 
v. Dalwigk

Version vom 27. Juni 2008, 08:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 4.

Darmstadt am 17. Februar 1851.

Inhalt: 1) Edict, die Mitglieder des Staatsraths für das Jahr 1851 betr.; - 2) Uebersicht der in dem Jahr 1850 durch die Großherzogl. Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen; - 3) Concurrenzeröffnung.

Edict,

die Mitglieder des Staatsraths für das Jahr 1851 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir beschlossen haben, daß zu Unserem Staatsrathe, außer den in dem Edicte vom 28. Mai 1821 im Artikel X. unter Num. 1 bis 4 und in der Bekanntmachung im Regierungsblatte vom 11 Juli 1823 unter Num. 4 der Dienstnachrichten als bleibende bezeichneten Mitgliedern für das laufende Jahr folgende Personen als außerordentliche Mitglieder berufen seyn sollen:

1) der Präsident Weller,
2) der Geheimrath von Grolman,
3) der Geheimrath von Hombergk,
4) der Ministerialrath von Bechtold,
5) der Ministerialrath Maurer,
6) der Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath Hesse,
7) der Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath Schenck,

so ist sich hiernach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.

Darmstadt den 9. Januar 1851

(L. S.)

LUDWIG.

v. Dalwigk