Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/191: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.'''</center>==
==<center>'''No. 19.'''</center>==
 
<center>Darmstadt am 18. Juli 1851.</center>
 
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<center>'''die Stellvertretung im Militärdienst betreffend.'''</center>
 
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''
 
In Bezug auf die Stellvertretung im Militäsdienste haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
 
<center>Art. 1.</center>
Jeder Dienstpflichtige kann sich im Militärdienst vertreten lassen. Dieses Recht des Dienstpflichtigen hört mit dem Tage auf, mit welchem seine Dienstzeit anfängt.
 
<center>Art. 2.</center>
Jeder zum Eintritt in das Militär bestimmte Dienstpflichtige, der sich vertreten lassen will, bezahlt bei sechsjähriger Dienstzeit die Vertretungssumme von Vierhundert Gulden in baarem Gelde zur Einstandskasse. Ist die Dienstzeit unter sechs Jahren, so zahlt er für jedes Jahr, das er ganz oder theilweise zu dienen hätte, ein Sechtheil jener Vertretungssumme.
 
Die Zeit, von welcher an die Zahlungen angenommen werden, wird von dem Kriegsministerium bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Wer die Vertretungssumme später als drei Monate vor der Truppenergänzung bezahlt, muß vom Anfang dieses Vierteljahrs an zugleich Zinsen davon entrichten.
 
 
<center>Art. 3.</center>
Wenn es zweifelhaft ist, ob der Dienstpflichtige, der gezogenen Loosnummer nach, in das Militär einzutreten habe, so kann er die Vertretungssumme eventuell bezahlen; er erhält sie aber einen Monat nach der Truppenergänzung zurück, wenn er bis dahin nicht zum Eintritt aufgerufen worden ist.
 
Dienstpflichtige, welche nachträglich aufgerufen werden (Art. 42 des Recrutirungsgesetzes), ist noch eine vierzehntägige Frist gestattet, um die Vertretungssumme zu bezahlen.

Version vom 12. Februar 2010, 21:32 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 19.

Darmstadt am 18. Juli 1851.
Gesetz,
die Stellvertretung im Militärdienst betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

In Bezug auf die Stellvertretung im Militäsdienste haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Jeder Dienstpflichtige kann sich im Militärdienst vertreten lassen. Dieses Recht des Dienstpflichtigen hört mit dem Tage auf, mit welchem seine Dienstzeit anfängt.

Art. 2.

Jeder zum Eintritt in das Militär bestimmte Dienstpflichtige, der sich vertreten lassen will, bezahlt bei sechsjähriger Dienstzeit die Vertretungssumme von Vierhundert Gulden in baarem Gelde zur Einstandskasse. Ist die Dienstzeit unter sechs Jahren, so zahlt er für jedes Jahr, das er ganz oder theilweise zu dienen hätte, ein Sechtheil jener Vertretungssumme.

Die Zeit, von welcher an die Zahlungen angenommen werden, wird von dem Kriegsministerium bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Wer die Vertretungssumme später als drei Monate vor der Truppenergänzung bezahlt, muß vom Anfang dieses Vierteljahrs an zugleich Zinsen davon entrichten.


Art. 3.

Wenn es zweifelhaft ist, ob der Dienstpflichtige, der gezogenen Loosnummer nach, in das Militär einzutreten habe, so kann er die Vertretungssumme eventuell bezahlen; er erhält sie aber einen Monat nach der Truppenergänzung zurück, wenn er bis dahin nicht zum Eintritt aufgerufen worden ist.

Dienstpflichtige, welche nachträglich aufgerufen werden (Art. 42 des Recrutirungsgesetzes), ist noch eine vierzehntägige Frist gestattet, um die Vertretungssumme zu bezahlen.