Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/081: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 10.
Artikel 5.
C. In derselben Richtung.
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:2) Ist der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe die im Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen zu geben. | |||
:3) Wenn die Führer zweier, in entgegengesetzter Richtung fahrender Dampfschiffe gleichzeitig zu erkennen geben, daß sie von der vorstehend zu 1 gegebenen Vorschrift abweichen müssen, so soll das auf dem zu Berg fahrenden Schiffe gegebene Zeichen maßgebend seyn. | |||
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<center>C. In derselben Richtung.</center> | |||
:1) Erreicht ein Dampfschiff |
Version vom 21. Oktober 2008, 19:15 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- 2) Ist der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe die im Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen zu geben.
- 3) Wenn die Führer zweier, in entgegengesetzter Richtung fahrender Dampfschiffe gleichzeitig zu erkennen geben, daß sie von der vorstehend zu 1 gegebenen Vorschrift abweichen müssen, so soll das auf dem zu Berg fahrenden Schiffe gegebene Zeichen maßgebend seyn.
- 1) Erreicht ein Dampfschiff