Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/010: Unterschied zwischen den Versionen
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No. 3
§. 10.
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Die Agenten sind verpflichtet, genaue Register über die Personen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben, nach Jahresabschnitten zu führen. | |||
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Version vom 14. Juni 2008, 19:13 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Die Agenten sind verpflichtet, genaue Register über die Personen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben, nach Jahresabschnitten zu führen.
- Diese Register müssen enthalten :