Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/010: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 3'''</center>
<center>§. 10.</center>
Die Agenten sind verpflichtet, genaue Register über die Personen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben, nach Jahresabschnitten zu führen.
:Diese Register müssen enthalten :

Version vom 14. Juni 2008, 19:13 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 3
§. 10.

Die Agenten sind verpflichtet, genaue Register über die Personen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben, nach Jahresabschnitten zu führen.

Diese Register müssen enthalten :