Vikar: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. März 2022, 01:16 Uhr

Amtsbezeichnung

Bedeutung
  • Stellvertreter eines Beamten im Dienst, besonders bei geistlichen Ämtern
  • Statthalter

Der Begriff Vikar leitet sich vom lateinischen vicarius ab und bedeutet Statthalter, Stellvertreter.

  • Im Bistum Münster vor 1825 ein Hilfsgeistlicher, junger Theologe, der einem Pfarrer zur Unterstützung und zur eigenen Ausbildung zugewiesen wird, beruflich unterhalb des Kaplans angesiedelt.

Evangelische Kirchen

In der evangelischen Kirche bezieht sich der Begriff dabei ausschließlich auf Theologinnen und Theologen in der praktischen Ausbildung nach dem 1. Theologischen Examen. Diese praktische Ausbildung wird mit dem 2. Theologischen Examen abgeschlossen und ist Voraussetzung zur Ordination in den Pfarrdienst. Das evangelische Vikariat (siehe zur Begriffsklärung auch Vikariat) entspricht als Ausbildungsphase dem Referendariat bei Juristen oder Pädagogen.

Römisch-katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche bezeichnet der Begriff Vikar einen Priester, der einem Pfarrer unterstellt ist und keine Alleinverantwortung für eine Pfarrei trägt. Im deutschen Sprachraum ist hierfür oft der Begriff Kaplan oder Kooperator üblich. Die von ihm geleitete Gemeinde heißt Vikariat.

Den Stellvertreter eines Bischofs nennt man Generalvikar oder Bischofsvikar. Der Papst versteht sich seit Leo dem Großen als Vicarius Christi (Latein für: Stellvertreter Christi). Letztere Behauptung muss begründet werden: Diese Bezeichnung legte sich der Papst exklusive für sich allein erst um 1140 zu: Dazu siehe Eugen Rosenstock-Huessy, Out of Revolution, 1938, S. 557. Es gab den Titel für Kaiser und Päpste schon ab dem 3. Jahrhundert, aber das entscheidende Momemt der Vorwegnahme des künftigen Gerichtes als "Stellvertreter Jesu Christi" wird erst jetzt politisch wirksam.

Als Assistent und Vertreter eines Domkapitulars ist ein Domvikar Mitglied eines erweiterten Domkapitels an Bischofskirchen, also Domen, Kathedralen oder auch Stiftskirchen.

Bei der Bewertung von Urkunden aus der Zeit vor dem 27. November 1983 (erster Adventsonntag 1983, Inkrafttreten des neuen Codex Iuris Canonici (CIC)) sollte berücksichtigt werden, dass es bis dahin noch eine andere Art von Pfarrvikaren geben konnte:

Der Begriff „Pfarrvikar“ konnte bis 1983 auch die Situation betreffen, dass eine Pfarre einer juristischen Person eingegliedert (inkorporiert) war (z. B. einem Kloster). Dann konnte die Stelle eines Pfarrers in dieser Pfarre von einem Pfarrvikar wahrgenommen werden. Dieser war an sich (nur) Stellvertreter eines Pfarrers, weil die juristische Person selbst als „Pfarrer“ galt. Rechtlich hatte diese Art von Vikaren alle Rechte und Pflichten eines wirklichen Pfarrers.[1] Solche Vikare dürfen nicht mit den oben genannten Kaplänen verwechselt werden. Seit 1983 kann nach Canon 520 des CIC 1983 eine juristische Person nicht Pfarrer sein, sodass mit der Rechtsänderung auch die damit verbundene besondere Form des Pfarrvikars weggefallen ist. Es kann zwar nach wie vor eine Pfarre auch einem Ordensinstitut übertragen sein, aber mit der Maßgabe, dass einer der Priester tatsächlich Pfarrer (und nicht bloß Vikar) ist. Pfarrvikare können diesem Pfarrer dann beigegeben sein, wenn es (can. 545 § 1 CIC 1983) zur gehörigen seelsorglichen Betreuung einer Pfarre notwendig oder angebracht ist.[2]

Anglikanische Kirchen

In den Gliedkirchen der Anglikanischen Gemeinschaft ist Vikar (englisch vicar) der Titel eines Gemeindepfarrers, die Bezeichnung wird jedoch nicht einheitlich verwendet.

Kirche von England

Die Church of England (Kirche von England) unterschied ursprünglich nach der Art der Entlohnung zwischen drei Arten von Gemeindegeistlichen: Rektoren (rectors), Vikaren und perpetual curates (zu deutsch etwa "ständiger Hilfspfarrer"). Die Kirche stützte sich auf Abgaben, die sie - üblicherweise in Höhe des Zehnten tithes) - auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Gemeinde erhob. Bei diesen differenzierte man zwischen greater tithes und lesser tithes. Erstere wurden auf Weizen, Heu und Holz erhoben, letztere auf alles Übrige. Einem vicar standen im Gegensatz zum rector nur letztere zu, weil üblicherweise ein Mönchskloster die Stelle des rectors ausfüllte und die Mönche den vicar unterhielten, damit dieser sie bei der Gemeindearbeit vertrat.

Ein perpetual curate war üblicherweise für eine durch Abteilung von einer größeren Gemeinde unter Leitung eines vicars neu entstandene Gemeinde verantwortlich. Er erhielt vom Zehnten grundsätzlich gar keinen Anteil, sondern wurde von der Diözese unterhalten. Das Attribut perpetual sollte betonen, dass ein solcher Kleriker dieselbe Sicherheit einer dauerhaften Anstellung genoß wie seine reicher begüterten Kollegen. Allerdings diente es hauptsächlich den perpetual curates dazu, sich von bloßen Hilfsgeistlichen mit eigenem Seelsorgebezirk (curate, zu deutsch Kurat) abbzugrenzen, die anders als die Angehörigen der drei anderen Gruppen in ihrer jeweiligen Gemeinde nicht Repräsentanten der Autorität der Kirche waren und sich daher auch nicht parson (Pfarrer) nennen durften.

Ein vom Englischen Parlament 1868 beschlossenes Gesetz erlaubte perpetual curates, künftig den Titel vicar zu führen. Die Verknüpfung dieser Neuerung mit nahezu gleichzeitigen weiteren Kirchenreformen zielte darauf, die Ungleichheiten beim Einkommen der Kleriker zu verringern. Die Rangunterschiede wurden in der Folge mehr und mehr verwischt. Umgangssprachlich wird heute häufig jeder Kleriker als vicar bezeichnet. Somit wird die Bezeichnung heute so verwendet wie vor der Reform der heute weitgehend aus dem Sprachgebrauch verschwundene Begriff parson.

Die meisten Gemeinden in England und Wales haben die jeweilige überkommene Bezeichnung für ihren Gemeindegeistlichen beibehalten. Dabei überwiegt in städtisch geprägten Gegenden die Bezeichnung vicar, was darauf zurückzuführen ist, dass in der Viktorianischen Epoche viele neue Gemeinden gegründet worden waren, deren Geistliche diesen Titel nach 1868 annahmen.

andere anglikanische Kirchen

In vielen anderen anglikanischen Gliedkirchen herrscht ein anderer Sprachgebrauch. In der anglikanischen Church of Ireland (Kirche Irlands) und in der Scottish Episcopal Church (Schottischen Episkopalkirche) werden die meisten Gemeindegeistlichen als rector bezeichnet. In der Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika ist ein vicar ein Geistlicher, der einer von der Diözese finanzierten Missionsgemeinde vorsteht, während eine Gemeinde, die imstande ist, sich selbst zu tragen, von einem rector geleitet wird.

Russisch-orthodoxe Kirche

In der russisch-orthodoxen Kirche ist der Vikar ein Geistlicher im Bischofsrang, der den eigentlichen Bischof unterstützt. Er hat aber keine eigene Diözese, wäre somit dem Weihbischof der katholischen Kirche vergleichbar.

Mittelalter

Im Mittelalter bezeichnete man als Vikar auch die Stellvertreter weltlicher Machthaber.

Schulwesen

Auch im Schulwesen bezeichnete man bis etwa 1945 solche Pädagogen, die noch keinen Abschluss hatten, wegen des Lehrermangels dennoch schon eine Lehrerstelle zu vertreten hatten, als Vikare (z. B. in Sachsen). Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass das Schulwesen noch lange mit der Kirche verbunden war.

Quellenangaben

  1. Heribert Heinemann: § 34. Der Pfarrer. In: Joseph Listl, Hubert Müller, Heribert Schmitz: Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 1980. ISBN 3-7917-0609-8, Seite 320: Pfarrvikar mit notwendigen Pfarrrechten, ständiger Stellvertreter, can. 471 des Codex Iuris Canonici 1917.
  2. Hugo Schwendenwein: Das neue Kirchenrecht. Gesamtdarstellung. Verlag Styria, Graz-Wien-Köln 1983, S.243-245. ISBN 3-222-11442-0

Literatur

  • Gero Dolezalek, Hans-Martin Bregger, Isolde Karle: Vikar/Vikarin I. Kirchenrechtlich II. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie. 35.2003, S.84-93. (enzyklopädischer Überblick)
  • Thomas Benner: Handreichung für Theologiestudium und Vikariat: Ausbildung zum Pfarramt in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Hrsg. vom Ausbildungsdezernat der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Kassel 1999.

Weblinks

Quellenangaben


Normdaten (Sachbegriff): GND: 4063526-0