GOV/Schulzenamt: Unterschied zwischen den Versionen
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;Württemberg: Das Schulzenamt wird dort als Schultheißerei bezeichnet. | ;Württemberg: Das Schulzenamt wird dort als Schultheißerei bezeichnet. | ||
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==[[GOV]]-Objekttyp== | ==[[GOV]]-Objekttyp== |
Aktuelle Version vom 23. März 2019, 13:29 Uhr
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Der Begriff
Schulzenamt ist ein das Amt, welches ein Schultheiß innehat. Es ist in Polen eine Verwaltungseinheit die in etwa mit einer Gemeindeteil zu vergleichen ist.
Einzelne Definitionen
Polen
Ein Sołectwo ist eine der Gmina untergeordnete Verwaltungseinheit in Polen[1].
Deutschland
- Württemberg
- Das Schulzenamt wird dort als Schultheißerei bezeichnet.
Im I. Edikt vom 31.12.1818 [2] wird der Vorsteher einer Stadt oder Gemeinde Stadt-Schultheiß bzw. Schultheiß genannt. Es werden von den Stimmberechtigten 3 Vorschläge gemacht. Unter diesen ernennt bei Städten 1. Klasse der König auf Vortrag des Innenministerium den Stadt-Schultheiß, bei Orten 2. und 3. Klasse die Kreis-Regierung den Schultheiß auf Lebenszeit. Erhält ein Kandidat unter den Vorschlägen mindestens die Zweidrittelmehrheit, so wird dieser auf jeden Fall ernannt.
GOV-Objekttyp
248 - Schulzenamt - {deu=Schulzenamt, pol=Sołectwo}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Schulzenamt,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Artikel Sołectwo. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- ↑ abgedruckt in: Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt, Nro. 4 vom Samstag den 23. Januar 1819, S. 17 [1]. Neufassung 1822 abgedruckt in: Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt, Nro. 17 vom Donnerstag den 14. März 1822, S. 131 [2]