Baden/Staatshandbuch 1880/385: Unterschied zwischen den Versionen

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zuwiderlaufenden Mängel der betreffenden Regierung zu berichten, nöthigenfalls aber sich deßhalb an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu wenden.
zuwiderlaufenden Mängel der betreffenden Regierung zu berichten, nöthigenfalls aber sich deßhalb an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu wenden.
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{{NE}}Unter diesne Behörden fungiren in den 40 Oberpostdirektions-Bezirken, in welche das Reichs-Postgebiet seit dem 1. Januar 1876 eingetheilt ist, eben so viel „''Ober-Postdirektionen''“. An der Spitze jeder Ober-Postdirektion steht ein „Ober-Postdirektor“. Derselbe führt die Verwaltung des vereinigten Reichs-Post- und Telegraphenwesens in seinem Geschäftsbezirk selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit. Ihm zur Seite stehen die Räthe der Ober-Postdirektion und ein rechtskundiger Beistand.
{{NE}}Unter diesne Behörden fungiren in den 40 Oberpostdirektions-Bezirken, in welche das Reichs-Postgebiet seit dem 1. Januar 1876 eingetheilt ist, eben so viel „''Ober-Postdirektionen''“. An der Spitze jeder Ober-Postdirektion steht ein „Ober-Postdirektor“. Derselbe führt die Verwaltung des vereinigten Reichs-Post- und Telegraphenwesens in seinem Geschäftsbezirk selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit. Ihm zur Seite stehen die Räthe der Ober-Postdirektion und ein rechtskundiger Beistand.


{{NE}}Für das Gebiet des ''Großherzogthums BAden'' bestehen 2 Kaiserliche Ober-Postdirektionen, nämluch diejenigen in ''Karlsruhe'' und ''Konstanz''. Der BEzirk der Ober-Postdirektion in Karslruhe umfaßt: die Badischen Kreise ''Mosbach; Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe'' und einzelne Theile des Kreises Offenburg, sowie außerdem den ''Hessischen Kreis Wimpfen''; der Bezirk der Ober-Postdirektion ''Konstanz'' dagegen: die Badischen Kreise ''Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und den andern Theil des Kreises ''Offenburg'', sowie außerdem die ''Hohenzollern'schen Lande'' (Hechingen und Sigmaringen).
{{NE}}Für das Gebiet des ''Großherzogthums BAden'' bestehen 2 Kaiserliche Ober-Postdirektionen, nämluch diejenigen in ''Karlsruhe'' und ''Konstanz''. Der Bezirk der Ober-Postdirektion in Karslruhe umfaßt: die Badischen Kreise ''Mosbach; Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe'' und einzelne Theile des Kreises Offenburg, sowie außerdem den ''Hessischen Kreis Wimpfen''; der Bezirk der Ober-Postdirektion ''Konstanz'' dagegen: die Badischen Kreise ''Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und den andern Theil des Kreises ''Offenburg'', sowie außerdem die ''Hohenzollern'schen Lande'' (Hechingen und Sigmaringen).

Aktuelle Version vom 12. Oktober 2016, 12:08 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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zuwiderlaufenden Mängel der betreffenden Regierung zu berichten, nöthigenfalls aber sich deßhalb an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu wenden.

August Sprenger, Baurath in Offenburg (von Baden ernannt). Orden?


Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung in Großherzogthum.

      Die oberste Leitung des Post- und Telegraphenwesens des ganzen Deutschen Reichs gehört verfassungsmäßig Sr. Majestät dem Kaiser an.

      Für das Reichs-Post- und Telegraphengebiet (ganz Deutschland mit Ausnahme von Bayern und Württemberg) besteht seit dem 1. Januar 1876, dem Zeitpunkte der Verschmelzung des Reichs-Post- und Telegraphenwesens, eine eigene Zentralinstanz in BErlin, welche durch den „General-Postmeister“, unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, selbständig verwaltet wird. Dem GEneral-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphenverwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den „obersten Reichsbehörden“ beilegen. Unter seiner Leitung werden die Angelelgenheiten derPostverwaltung von dem „Kaiserlichen General-Postamte“, die Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung von dem „Kaiserlichen General-Telegraphenamte“ bearbeitet.

      Unter diesne Behörden fungiren in den 40 Oberpostdirektions-Bezirken, in welche das Reichs-Postgebiet seit dem 1. Januar 1876 eingetheilt ist, eben so viel „Ober-Postdirektionen“. An der Spitze jeder Ober-Postdirektion steht ein „Ober-Postdirektor“. Derselbe führt die Verwaltung des vereinigten Reichs-Post- und Telegraphenwesens in seinem Geschäftsbezirk selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit. Ihm zur Seite stehen die Räthe der Ober-Postdirektion und ein rechtskundiger Beistand.

      Für das Gebiet des Großherzogthums BAden bestehen 2 Kaiserliche Ober-Postdirektionen, nämluch diejenigen in Karlsruhe und Konstanz. Der Bezirk der Ober-Postdirektion in Karslruhe umfaßt: die Badischen Kreise Mosbach; Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und einzelne Theile des Kreises Offenburg, sowie außerdem den Hessischen Kreis Wimpfen; der Bezirk der Ober-Postdirektion Konstanz dagegen: die Badischen Kreise Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und den andern Theil des Kreises Offenburg, sowie außerdem die Hohenzollern'schen Lande (Hechingen und Sigmaringen).