Elementarschule (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen

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;Gliederung: Hauptschulen in [[Kirchspiel|Kirchspielen]] mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren  [[Bauerschaft|Bauerschaften]] mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.
;Gliederung: Hauptschulen in [[Kirchspiel|Kirchspielen]] mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren  [[Bauerschaft|Bauerschaften]] mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.
;Lehramtsanwärter: * [[Lehramtsanwärter im Münsterland (1820)]]


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Version vom 27. Februar 2016, 15:48 Uhr

Elementarschulen im Fürstbistum Münster dienten dem Zweck, den Kindern nur soviel an Kulturtechniken zu vermitteln, dass sie über den Status gläubiger und gehorsamer Untertanen nicht hinauskamen.

Hierarchie:

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Wappen - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Schulwesen im Münsterland] > Elementarschule (Westfalen)

Amtssprache


Vorgeschichte
„Die Schulen auf dem Lande im Fürstbistum Münster unterbreiteten nur Angebote im Lesen, Schreiben und Rechnen im religiösen Kontex in Form von Küster-, Vikariats- oder Sonntagsschulen und bildeten damit eine Vorstufe der Volksschule.“


Bedeutung
Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum Elementarschulwesen mit folgenden Schwerpunkten:

1. Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig;

2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung;

3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)

Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt[1]
Gliederung
Hauptschulen in Kirchspielen mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren Bauerschaften mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.
Lehramtsanwärter
* Lehramtsanwärter im Münsterland (1820)

Fußnoten

  1. Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der Stadtbücherei Haltern am See oder im "Landeskundlichen Institut Westmünsterland" in Vreden.