Die Kirchenbücher in Baden (1957)/22: Unterschied zwischen den Versionen

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jährliche Beglaubigung der KB und die Verwahrung der Duplikate zustand.
Dagegen übernahm eine bischöflich straflburgische Anordnung 1742 die
staatliche Bestimmung: ab 1, 1. 1743 waren die drei Register T B To doppelt
zu führen, die Zweitschriften  vom  Dekan  beglaubigt an  das bischöfliche


Archiv alljährlich einzusenden. Erst 1787 wurde die Anglciehung der elsas-
sischen an die Französische Gerichtsverfassung vollzogen. Von nun an war
die Doppelführung und alljährliche Vorlage der Duplikate an die Gerichts-
Schreibereien des Conseil Souvcrain (Übergericht) in Kolmar, Mülhausen,
Straßburg und Zabern auch im Elaaß in Übung. Die KU waren damit
kegisircs PubHques geworden. Dadurch war die entgilttge Verstaatlichung
der KU in Frankreich durch das Zivilsianäesgesetz von 1792 vorbereitet.
Dies beendete die Verwirrung, die seil Ausbruch der Revolution durch
den Widerstand der Bevölkerung gegen den Zwang, bei den von den Rcvo-
lutionsbehörden eingesetzten Priestern taufen, trauen und beerdigen zu
lassen, entstanden war. Dadurch war die Aufzeichnung der Standestat-
sachen vielfach überhaupt unterblieben.


Verbleib der elsässiscken KU: Die 1792 angeordnete Abgabe der KB an
Beglaubigung der KB und die Verwahrung der Duplikate zustand. Dagegen übernahm eine bischöflich straßburgische Anordnung 1742 die staatliche Bestimmung: ab 1.1.1743 waren die drei Register T B To doppelt zu führen, die Zweitschriften vom Dekan beglaubigt an das bischöfliche Archiv alljährlich einzusenden. Erst 1787 wurde die Angleichung der elsässischen an die französische Gerichtsverfassung vollzogen. Von nun an war
die Gemeinden hat sich an vielen Orten lange hinausgezogen. Manche KB
die Doppelführung und alljährliche Vorlage der Duplikate an die Gerichtsschreibereien des Conseil Souverain (Obergericht) in Kolmar, Mülhausen,
wurden von den Pfarrern, wohl mit Wissen der ihrer neuen Aufgabe oft
Straßburg und Zabern auch im Elaaß in Übung. Die KB waren damit Régistres Publiques geworden. Dadurch war die ''entgiltige Verstaatlichung
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mancherorts nur die zuletzt geführten Bände abgegeben worden. Jedenfalls
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befinden  sieh  an  vielen Orten  die alten  KB  bei  den  Pfarreien.


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{{NE}}''Verbleib der elsässiscken KB:'' Die 1792 angeordnete Abgabe der KB an die Gemeinden hat sich an vielen Orten lange hinausgezogen. Manche KB wurden von den Pfarrern, wohl mit Wissen der ihrer neuen Aufgabe oft nicht gewachsenen Maires, zunächst weitergeführt und erst später abgegeben, andere kamen später wieder an die Pfarrer zurück, vermutlich waren auch mancherorts nur die zuletzt geführten Bände abgegeben worden. Jedenfalls befinden sich an vielen Orten die alten KB bei den Pfarreien.
archiven. Die Zweitschriften der kath KB (also aus den Jahren 1743—1787)
kamen 1817 an die Tribunalarchive, wie die Zweitschriften der seit 1792
geführten Zivüstandesregister. Sie gingen später an die Bezirksarchive über.
Darunter waren im Unterelsaß aus nicht mehr feststellbarem Grund auch
viele Erstschriften von KB, vielleicht aus Orten, in denen Zweitschriften
nicht geführt worden waren. Im Oberelsaß dagegen kamen in die Tribu-
nalarchive nur Zweitschriften, ganz vereinzelt auch Erstschriften (Sous-
Sene III E). Im Tribunalarchiv in Straßburg ging ein Teil davon 1870
durch Brand verloren. Die der Kapitel Ober- und Unterhagenau, Oberen n-
heim und Zabern haben bei den Gerichtsschreibereien nach 1792 Verluste
erlitten, weil sie zur Vereinfachung der Auskunftserteilung aus ihren Ein-
bänden gelöst worden waren (Sous-Scrie II Li).


Zehn Jahresverzeichnisse (Tables Deccnnalcs)s\ waren seit 1802 vorge-
{{NE}}In Straßburg, Kolmar und einigen Städten blieben die KB bei den Stadtarchiven. Die Zweitschriften der kath KB (also aus den Jahren 1743-1787) kamen 1817 an die Tribunalarchive, wie die Zweitschriften der seit 1792 geführten Zivilstandesregister. Sie gingen später an die Bezirksarchive über. Darunter waren im Unterelsaß aus nicht mehr feststellbarem Grund auch viele Erstschriften von KB, vielleicht aus Orten, in denen Zweitschriften nicht geführt worden waren. Im Oberelsaß dagegen kamen in die Tribunalarchive nur Zweitschriften, ganz vereinzelt auch Erstschriften (Sous-Série III E). Im Tribunalarchiv in Straßburg ging ein Teil davon 1870 durch Brand verloren. Die der Kapitel Ober- und Unterhagenau, Oberehnheim und Zabern haben bei den Gerichtsschreibereien nach 1792 Verluste erlitten, weil sie zur Vereinfachung der Auskunftserteilung aus ihren Einbänden gelöst worden waren (Sous-Série II E).
schrieben für die Zivilstandesrcgister. Sie befinden sich für die Jahre 1802
—1862 ebenfalls bei den Bezirksarchiven (Sous-Serie IV U)B6.


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{{NE}}Zehnjahresverzeichnisse (Tables Décennales)<ref>1807 angeordnete aiphabet. Zusammenstellungen der Geburts-, Heirats- und Todesfälle für je 10 Jahre in einem Band. Sie wurden bei den Gerichten gefertigt aus den von dem Registerbeamten den Zweitschriften beizuheftenden Jahresverzeichnissen. Seit 1810 auch für das rechtsrheinisch besetzte Gebiet vorgeschrieben (z.B. Großherzogtum Berg). Im Anschluß an das französische Recht blieben in den rheinischen Provinzen Preußens diese „Dezimaitabcllen“ bis 1875, sie wurden bei einzelnen Standesämtern auch seitdem weitergeführt (siehe Zeitschrift f Standesamtswesen 1937, 193 f).</ref> waren seit 1802 vorgeschrieben für die Zivilstandesregister. Sie befinden sich für die Jahre 1802-1862 ebenfalls bei den Bezirksarchiven (Sous-Série IV E)<ref>Vgl. L. Metzger, Observations Historiques sur le Fonds de l' Etat eivil Straßbürg 1936.</ref>.
Todesfälle für je 10 Jahre in einem Band. Sie wurden bei den Gerichtun gefertigt
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(z.B. Großherzogtum Berg). Im Anschluß an das französische Recht blieben in
den rheinischen Provinzen Preußens diese „Dezimaitabcllen" bis 1875, sie wurden
bei einzelnen Standesämtern auch seitdem weitergeführt (siehe Zeitschrift f Standes-
amtswesen  1937,   193 f).


BB Vgl. L. Metsger, Observation« Historiqucs- SUT le Fonds de I' Etat eivil Straß.
<references/>
bürg 1936.
 
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Beglaubigung der KB und die Verwahrung der Duplikate zustand. Dagegen übernahm eine bischöflich straßburgische Anordnung 1742 die staatliche Bestimmung: ab 1.1.1743 waren die drei Register T B To doppelt zu führen, die Zweitschriften vom Dekan beglaubigt an das bischöfliche Archiv alljährlich einzusenden. Erst 1787 wurde die Angleichung der elsässischen an die französische Gerichtsverfassung vollzogen. Von nun an war die Doppelführung und alljährliche Vorlage der Duplikate an die Gerichtsschreibereien des Conseil Souverain (Obergericht) in Kolmar, Mülhausen, Straßburg und Zabern auch im Elaaß in Übung. Die KB waren damit Régistres Publiques geworden. Dadurch war die entgiltige Verstaatlichung der KB in Frankreich durch das Zivilstandesgesetz von 1792 vorbereitet. Dies beendete die Verwirrung, die seit Ausbruch der Revolution durch den Widerstand der Bevölkerung gegen den Zwang, bei den von den Revolutionsbehörden eingesetzten Priestern taufen, trauen und beerdigen zu lassen, entstanden war. Dadurch war die Aufzeichnung der Standestatsachen vielfach überhaupt unterblieben.

      Verbleib der elsässiscken KB: Die 1792 angeordnete Abgabe der KB an die Gemeinden hat sich an vielen Orten lange hinausgezogen. Manche KB wurden von den Pfarrern, wohl mit Wissen der ihrer neuen Aufgabe oft nicht gewachsenen Maires, zunächst weitergeführt und erst später abgegeben, andere kamen später wieder an die Pfarrer zurück, vermutlich waren auch mancherorts nur die zuletzt geführten Bände abgegeben worden. Jedenfalls befinden sich an vielen Orten die alten KB bei den Pfarreien.

      In Straßburg, Kolmar und einigen Städten blieben die KB bei den Stadtarchiven. Die Zweitschriften der kath KB (also aus den Jahren 1743-1787) kamen 1817 an die Tribunalarchive, wie die Zweitschriften der seit 1792 geführten Zivilstandesregister. Sie gingen später an die Bezirksarchive über. Darunter waren im Unterelsaß aus nicht mehr feststellbarem Grund auch viele Erstschriften von KB, vielleicht aus Orten, in denen Zweitschriften nicht geführt worden waren. Im Oberelsaß dagegen kamen in die Tribunalarchive nur Zweitschriften, ganz vereinzelt auch Erstschriften (Sous-Série III E). Im Tribunalarchiv in Straßburg ging ein Teil davon 1870 durch Brand verloren. Die der Kapitel Ober- und Unterhagenau, Oberehnheim und Zabern haben bei den Gerichtsschreibereien nach 1792 Verluste erlitten, weil sie zur Vereinfachung der Auskunftserteilung aus ihren Einbänden gelöst worden waren (Sous-Série II E).

      Zehnjahresverzeichnisse (Tables Décennales)[1] waren seit 1802 vorgeschrieben für die Zivilstandesregister. Sie befinden sich für die Jahre 1802-1862 ebenfalls bei den Bezirksarchiven (Sous-Série IV E)[2].

  1. 1807 angeordnete aiphabet. Zusammenstellungen der Geburts-, Heirats- und Todesfälle für je 10 Jahre in einem Band. Sie wurden bei den Gerichten gefertigt aus den von dem Registerbeamten den Zweitschriften beizuheftenden Jahresverzeichnissen. Seit 1810 auch für das rechtsrheinisch besetzte Gebiet vorgeschrieben (z.B. Großherzogtum Berg). Im Anschluß an das französische Recht blieben in den rheinischen Provinzen Preußens diese „Dezimaitabcllen“ bis 1875, sie wurden bei einzelnen Standesämtern auch seitdem weitergeführt (siehe Zeitschrift f Standesamtswesen 1937, 193 f).
  2. Vgl. L. Metzger, Observations Historiques sur le Fonds de l' Etat eivil Straßbürg 1936.