Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/132: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 17. Februar 2016, 19:32 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 21.


Bekanntmachung,
die Leistung von Beihülfen Seitens des Staats zur Linderung des landwirthschaftlichen Nothstandes, hier: die Erhebung der Beiträge für die durch die Nothstandskommission vermittelten landwirthschaftlichen Bedarfsgegenstände betreffend.


Vom 13. Juli 1895.



      Nachdem die Stände des Großherzogthums die Großherzogliche Regierung ermächtigt haben, eine allgemeine Befristung der der Staatskasse für im Jahre 1893 erfolgte Lieferung oben bezeichneter Bedarfsgegenstände geschuldeten Beträge zinsfrei bis zum 1. Dezember 1895 zu gewähren und Seine Königliche Hoheit der Großherzog die Allerhöchste Genehmigung hierzu ertheilt haben, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Eine etwa weiter über den 1. Dezember 1895 nachgesuchte Stundung kann nur gegen Zahlung der landesüblichen Zinsen bewilligt werden.

            Darmstadt, am 13. Juli 1895.

Großh. Ministerium des Innern
und der Justiz.

In Vertretung:
v. Knorr.
Großh. Ministerium der Finanzen.
In Vertretung:
Schäffer.
Dr. Weber.