Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/062: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. Februar 2016, 05:21 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 12.


§ 18.

      Bei Fortführung der Grundbücher und Steuerkataster darf kein Gebrauch von Meßbriefen gemacht werden, welche der gegenwärtigen Verordnung nicht entsprechen.

§ 19.

      Der Nachtrag zur Verordnung vom 14. Juli 1832 in Betreff der Organisation der Geometer vom 15. März 1844 (Regierungsblatt Nr. 14, Seite 150-152) wird hiermit aufgehoben.

      Urkundlich der Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 27. April 1895.

Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Weber.
v. Diemar.