Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/024: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§ 9.</center>
{{NE}}Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Kommissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.<br />
{{NE}}Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.<br /><br />
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 7.


      Beschwerden gegen das Verfahren der Landeskommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Art. 31 des Einkommen- und Art. 33 des Kapitalrentensteuergesetzes).

§ 9.

      Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Kommissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
      Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.

      Darmstadt, den 30. März 1895.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Weber.
v. Diemar.