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{{NE}}10) Binnen acht Tagen nach Eingang dieser Verfügung oder Genehmigung ist der zum Empfang Berechtigte von Seiten der Hauptstaatskasse davon in Kenntniß zu setzen, daß letztere zur Rückzahlung des hinterlegten Betrags angewiesen sei oder daß und welches Hinderniß der Rückzahlung entgegenstehe.<br /> | |||
{{NE}}Bei der Rückzahlung ist die nach Nummer 8 ertheilte Quittung zurückzuliefern oder eine besondere Bescheinigung der obgedachten Behörde darüber beizubringen und zurückzulassen, daß die Zurücklieferung jener Urkunde aus zulässigen Gründen nicht bewirkt werden könne, der Auszahlung aber nichts entgegenstehe.<br /> | |||
{{NE}}11) Die Auszahlung von Beträgen, welche im Wege des Arrestes gepfändet oder nach den bisherigen Vorschriften mit Arrest belegt sind, findet nicht statt, so lange der Arrest zwischen den betheiligten Parteien nicht beseitigt ist.<br /> | |||
{{NE}}Vorstehende Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf einstweilige Verfügungen, sowie auf die in Rheinhessen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellten Einsprüche.<br /> | |||
{{NE}}12) Wenn die Hauptstaatskasse von einem der Auszahlung entgegenstehenden Hinderniß erst nach Abgang des Auftrags zur Rückzahlung an eine der Hauptstaatskasse unterstellte Kasse in Kenntniß gesetzt und das hinterlegte Geld nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bereits ausgezahlt worden ist, so kann die Staatskasse nicht mehr in Anspruch genommen werden, weder auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang, noch aus dem Grund etwa, weil bei der in Gemäßheit des Auftrags bewirkten Auszahlung jenes Hinderniß nicht berücksichtigt worden sei.<br /> | |||
{{NE}}Die Anweisung zur Auszahlung ist jedoch für den Fall, daß die Auszahlung noch nicht ausgeführt sein sollte, zurückzunehmen.<br /><br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 30. September 1882. | |||
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|{{NE}}||<center>Großherzogliches Ministerium<br /> des Innern und der Justiz.<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center>||width=250px | ||<center>Großherzogliches Ministerium<br />der Finanzen.<br />{{Sperrschrift |Schleiermacher.}}</center> | |||
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derselben verfügt, oder auf Antrag der Betheiligten genehmigt, die Hauptstaatskasse hiervon benachrichtigt, zugleich aber in dieser Benachrichtigung die Person benannt hat, an welche die Rückzahlung geschehen soll.
10) Binnen acht Tagen nach Eingang dieser Verfügung oder Genehmigung ist der zum Empfang Berechtigte von Seiten der Hauptstaatskasse davon in Kenntniß zu setzen, daß letztere zur Rückzahlung des hinterlegten Betrags angewiesen sei oder daß und welches Hinderniß der Rückzahlung entgegenstehe.
Bei der Rückzahlung ist die nach Nummer 8 ertheilte Quittung zurückzuliefern oder eine besondere Bescheinigung der obgedachten Behörde darüber beizubringen und zurückzulassen, daß die Zurücklieferung jener Urkunde aus zulässigen Gründen nicht bewirkt werden könne, der Auszahlung aber nichts entgegenstehe.
11) Die Auszahlung von Beträgen, welche im Wege des Arrestes gepfändet oder nach den bisherigen Vorschriften mit Arrest belegt sind, findet nicht statt, so lange der Arrest zwischen den betheiligten Parteien nicht beseitigt ist.
Vorstehende Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf einstweilige Verfügungen, sowie auf die in Rheinhessen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellten Einsprüche.
12) Wenn die Hauptstaatskasse von einem der Auszahlung entgegenstehenden Hinderniß erst nach Abgang des Auftrags zur Rückzahlung an eine der Hauptstaatskasse unterstellte Kasse in Kenntniß gesetzt und das hinterlegte Geld nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bereits ausgezahlt worden ist, so kann die Staatskasse nicht mehr in Anspruch genommen werden, weder auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang, noch aus dem Grund etwa, weil bei der in Gemäßheit des Auftrags bewirkten Auszahlung jenes Hinderniß nicht berücksichtigt worden sei.
Die Anweisung zur Auszahlung ist jedoch für den Fall, daß die Auszahlung noch nicht ausgeführt sein sollte, zurückzunehmen.
Darmstadt, den 30. September 1882.
des Innern und der Justiz. v. Starck. |
der Finanzen. Schleiermacher. | ||
Hörr.
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