Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/158: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 19.
Zulässige Einsenkungstiefe.
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{{NE}}Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an jeder Seite desselben an {{Bruch |zwei|drei}} Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und 4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungs-Commission die Buchstaben "''Mz''" in einem Ringe und dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit.<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 1. Dezember 2015, 07:55 Uhr
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Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an jeder Seite desselben an zwei/drei Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und 4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungs-Commission die Buchstaben "Mz" in einem Ringe und dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit.
Von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet beträgt in Centimetern:
Bordfläche Ladehöhe Bodentiefe |
Zur sicheren Leitung des Schiffes muß sich nachbezeichnete Bemannung auf demselben befinden: