Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/133: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''{{Sperrschrift |Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.}}'''</center> | |||
<center>'''Nr. 15.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 16. August 1882.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Regulativ, das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke betreffend.</center> | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Regulativ,}}<br /> das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke betreffend.</center> | |||
{{NE}}Mit Rücksicht auf die seit Erlaß der Steuermanns-Ordnung vom 11. Juni 1836, bezw. der Nachträge vom 2. October 1850 und 11. August 1854 eingetretenen Aenderungen in den Verhältnissen der Rheinschifffahrt wird hierdurch unter Aufhebung gedachter Bestimmungen verordnet wie folgt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Der Gewerbebetrieb als Steuermann (Lootse) oder Floßsteuermann auf der Hessischen Rheinstrecke ist nur solchen Personen gestattet, welche die vorschriftsmäßige Prüfung bestanden und daraufhin ein Patent erhalten haben. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Die Prüfung wird von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen auf Grund einer von dem Bewerber bei dieser Behörde einzureichenden Vorstellung angeordnet.<br /> | |||
{{NE}}Sie findet unter Leitung und Mitwirkung des Großherzoglichen Hafencommissärs zu Mainz statt, welcher zwei Steuerleute der Stromstrecke, für welche das Patent verlangt wird, - bei Bewerbern um ein Floßsteuermanns-Patent zwei Floßsteuerleute - in Ermangelung von geeigneten Steuerleuten erfahrene Schiffer oder Floßfahrer zur Betheiligung an der Prüfung zuzieht. |
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Regierungsblatt.
das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke betreffend.
Mit Rücksicht auf die seit Erlaß der Steuermanns-Ordnung vom 11. Juni 1836, bezw. der Nachträge vom 2. October 1850 und 11. August 1854 eingetretenen Aenderungen in den Verhältnissen der Rheinschifffahrt wird hierdurch unter Aufhebung gedachter Bestimmungen verordnet wie folgt:
Der Gewerbebetrieb als Steuermann (Lootse) oder Floßsteuermann auf der Hessischen Rheinstrecke ist nur solchen Personen gestattet, welche die vorschriftsmäßige Prüfung bestanden und daraufhin ein Patent erhalten haben.
Die Prüfung wird von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen auf Grund einer von dem Bewerber bei dieser Behörde einzureichenden Vorstellung angeordnet.
Sie findet unter Leitung und Mitwirkung des Großherzoglichen Hafencommissärs zu Mainz statt, welcher zwei Steuerleute der Stromstrecke, für welche das Patent verlangt wird, - bei Bewerbern um ein Floßsteuermanns-Patent zwei Floßsteuerleute - in Ermangelung von geeigneten Steuerleuten erfahrene Schiffer oder Floßfahrer zur Betheiligung an der Prüfung zuzieht.