Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/005: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Indem diese gesetzlichen Bestimmungen, nach dem Willen Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht werden, wird jeder, den sie angehen, sich durch die genaueste Befolgung derselben , vor den ihn sonst treffenden Nachtheilen und Schaden zu hüten wissen.<br />
{{NE}}Indem diese gesetzlichen Bestimmungen, nach dem Willen Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht werden, wird jeder, den sie angehen, sich durch die genaueste Befolgung derselben , vor den ihn sonst treffenden Nachtheilen und Schaden zu hüten wissen.<br />
{{NE}}Darmstadt, den 22ten December 1819.
{{NE}}Darmstadt, den 22ten December 1819.

Version vom 1. Juni 2016, 11:56 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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      Indem diese gesetzlichen Bestimmungen, nach dem Willen Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht werden, wird jeder, den sie angehen, sich durch die genaueste Befolgung derselben , vor den ihn sonst treffenden Nachtheilen und Schaden zu hüten wissen.
      Darmstadt, den 22ten December 1819.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Rothe.
Concurrenz-Frist bei erledigten protestantischen Pfarr- und sonstigen geistlichen Lehr-Stellen.

      Demnach Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zu verordnen allergnädigst geruhet haben, daß keine protestantische Pfarr- oder sonstige geistliche Lehrstelle mehr besetzt werden solle, es sey dann deren Erledigung, mit Angabe des reinen Einkommens, zwei Monate vorher durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, damit sich die Competenten aus dem ganzen Großherzogthum um die Stelle melden, und die Urkunden, mit welchen sie ihr Gesuch zu unterstützen vermeinen, beifügen können; So wird diese allerhöchste Verordnung andurch zu Jedermanns Nachricht und Wissenschaft bekannt gemacht.
      Darmstadt den 23ten December 1819.

Aus allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Wernher.
vt. Hoppe.


Die von dem verstorbenen Schutzjuden Salomon Rosenthal zu Kleinkrotzenburg Amts Seligenstadt geschehenen Stiftungen betr.

      Der zu Kleinkrotzenburg Amts Seligenstadt vor kurzem verstorbene Schutzjude Salomon Rosenthal, hat durch Testament der Synagoge zu Seligenstadt, ein Kapital von 300 fl. bedingungsweise legirt, und ausserdem ein weiteres Kapital von 1000 fl. als Fideicommiß zu dem Ende ausgesetzt, daß aus den davon eingehenden Zinsen die weiblichen Nachkommen, und in deren Ermangelung die männliche Posterität seiner beiden Brüder, nach gewissen Vorschriften ausgestattet werden sollen , und dabei zugleich auf den Fall des dereinstigen Aussterbens beider Stämme, die Judenschulen im Großherzogthum, zu Fideicommiß- Erben letzteren Kapitals eingesetzt.