Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/054: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Auf geschlossene Gewässer, die im Besitz eines einzelnen Berechtigten sich befinden, finden die Bestimmungen unter 1-3 keine Anwendung.
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{{NE}}Durch Verordnung wird bestimmt, von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfang gebraucht werden können.
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{{NE}}Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichem oder gewerblichem Betriebe Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können.<br />
{{NE}}Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder Industrie kann das Einleiten oder Einwerfen solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.<br />
{{NE}}Ergibt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischereiberechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnißmäßige Belästigung seines Betriebs ausführbare Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu vermindern. Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von den Antragstellern zu erstatten. Dieselben sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.
<center>Artikel 50.</center>
{{NE}}Das Rösten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbote kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz für solche

Aktuelle Version vom 28. Dezember 2014, 06:46 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 10.


3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln;
4) das Abdämmen, Trockenlegen oder Ausschöpfen nicht geschlossener Fischwasser zum Zweck des Fischfangs ohne vorherige Erlaubniß der Fischerei-Aufsichtsbehörde.

      Auf geschlossene Gewässer, die im Besitz eines einzelnen Berechtigten sich befinden, finden die Bestimmungen unter 1-3 keine Anwendung.

Artikel 47.

      Durch Verordnung wird bestimmt, von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfang gebraucht werden können.

Artikel 48.

      Wer in schiffbaren Strömen und Flüssen mittelst Anwendung der einfachen Handangel fischt, macht sich eines Fischereifrevels nicht schuldig; vorbehaltlich aller Privatrechte.

V. Sicherstellung der Fischereiberechtigungen gegen äußere Beeinträchtigungen.
Artikel 49.

      Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichem oder gewerblichem Betriebe Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können.
      Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder Industrie kann das Einleiten oder Einwerfen solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
      Ergibt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischereiberechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnißmäßige Belästigung seines Betriebs ausführbare Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu vermindern. Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von den Antragstellern zu erstatten. Dieselben sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.

Artikel 50.

      Das Rösten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbote kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz für solche