Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/348: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 31.
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<center>'''Nr. 31.'''</center> | |||
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{| {{Prettytable2}} | |||
|colspan=2 |<center>Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt.</center>||<center>Zusätze zu den Personal-Notizen.</center> | |||
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|width=200px | ||width=70px |<center>Datum.</center>|| | |||
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| || ||<center>(Strafen, Uebungen und Einberufungen, Führung etc.</center> | |||
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|colspan=4 |{{NE}}Meldungen etc. | |||
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|colspan=4 |<br /><br /> | |||
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|{{NE}}||colspan=3 |'''Schema 7.''' Anmerkung 2 ist hinter "Waffengattung" zu setzen "und Uebungspflichtigkeit". | |||
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|{{NE}}||colspan=3 |'''Schema 13.''' Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: | |||
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| ||{{NE}}||colspan=2 |{{NE}}Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. | |||
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|colspan=4 |<br /><br /><br /> | |||
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|colspan=4 |<center>'''Zweiter Theil.'''<br />{{Sperrschrift |Kontrol-Ordnung.}}</center> | |||
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| ||colspan=3 |Im § 5. <sub>2</sub> ist einzuschalten vor '''C''': | |||
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| || ||valign="top" |'''c''')|| die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. | |||
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|{{NE}} ||colspan=3 |Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: | |||
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| ||{{NE}} ||{{NE}} ||N. z. R. M. G. Art. 1. § 3. <sub>8</sub>. | |||
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| ||colspan=3 |Im § 10. <sub>5</sub> Alinea 2 ist "erfolgtem Umzuge" zu streichen und dafür zu setzen: | |||
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| || || ||"erfolgter Abmeldung". | |||
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| ||colspan=3 |Im § 11. <sub>4</sub> ist im 1. Alinea zu streichen "in der Regel", desgleichen das 2. Alinea zu streichen und dafür zu setzen: | |||
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| || || ||{{NE}}Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen.<br />{{NE}}Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. § 12. <sub>4</sub>) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden.<br />{{NE}}R. M. G. § 62 N. z. R. M. G. Art. I. § 4. | |||
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| ||colspan=3 |§ 12. <sub>1</sub> ist hinzuzusetzen: | |||
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| || || ||{{NE}}Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Landwehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. | |||
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| ||colspan=3 |§ 12. <sub>3</sub> ist hinzuzusetzen: | |||
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| || || ||{{NE}}Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. | |||
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Aktuelle Version vom 2. Mai 2015, 09:18 Uhr
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Meldungen etc. | |||
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter "Waffengattung" zu setzen "und Uebungspflichtigkeit". | |||
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: | |||
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. | |||
Kontrol-Ordnung. | |||
Im § 5. 2 ist einzuschalten vor C: |
c) | die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. | ||
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: | |||
N. z. R. M. G. Art. 1. § 3. 8. | |||
Im § 10. 5 Alinea 2 ist "erfolgtem Umzuge" zu streichen und dafür zu setzen: | |||
"erfolgter Abmeldung". | |||
Im § 11. 4 ist im 1. Alinea zu streichen "in der Regel", desgleichen das 2. Alinea zu streichen und dafür zu setzen: | |||
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. § 12. 4) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. R. M. G. § 62 N. z. R. M. G. Art. I. § 4. | |||
§ 12. 1 ist hinzuzusetzen: | |||
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Landwehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. | |||
§ 12. 3 ist hinzuzusetzen: | |||
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. |