Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/085: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 14.
Bekanntmachung,
die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend.
Aus Allerhöchsten Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880|084|86|086|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 14.'''</center> | |||
<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden hierdurch, unter Abänderung der Bekanntmachung vom 1. December 1866 - Regierungsblatt Seite 516 - , folgende Bestimmungen erlassen: | |||
{| | |||
|rowspan=3 width=30px | ||valign="top" |1)|| die Großherzoglichen Steuercommissäre haben für Wahrung eines jeden Besitzwechsels in den Brandkatastern eine Gebühr von 50 [[Bild: Pfennig_5.svg |10px]] und für Wahrung einer jeden Veränderung an dem Versicherungscapitale einer Hausnummer eine solche von 70 [[Bild: Pfennig_5.svg |10px]] zu beziehen; | |||
|- | |||
|valign="top" |2)|| diese Gebühren sind, wie seither, als allgemeine Verwaltungskosten aus der Brandversicherungskasse zu bezahlen; | |||
|- | |||
|valign="top" |3)|| diejenigen Großherzoglichen Steuercommissäre, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für die seit Beginn des Rechnungsjahres 1879 bis heute gefertigten Arbeiten im Ganzen einen höheren Betrag zu beziehen haben würden, als sie nach den seitherigen Gebührensätzen bezogen haben oder berechnen konnten, haben Anspruch auf Nachzahlung dieses Mehrbetrags. | |||
|} | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 5. Mai 1880. | |||
<center>Aus Allerhöchsten Auftrag:<br />'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center> | |||
<div align="right"> Schaum.</div> |
Aktuelle Version vom 13. März 2015, 20:48 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [084] |
Nächste Seite>>> [086] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden hierdurch, unter Abänderung der Bekanntmachung vom 1. December 1866 - Regierungsblatt Seite 516 - , folgende Bestimmungen erlassen:
Darmstadt, den 5. Mai 1880.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.