Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/082: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Bezüglich derjenigen Beamten der Ober-Rechnungskammer, welche nach Maßgabe des Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betreffend, auf Antrag des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer und unter dessen Gegenzeichnung ernannt worden sind, werden die in den Abschnitten IV und V dieses Gesetzes dem betreffenden Ministerium zugewiesenen Funktionen von der Ober-Rechnungskammer ausgeübt.
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Aktuelle Version vom 13. März 2015, 20:43 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 13.


Artikel 58.

      Bezüglich derjenigen Beamten der Ober-Rechnungskammer, welche nach Maßgabe des Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betreffend, auf Antrag des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer und unter dessen Gegenzeichnung ernannt worden sind, werden die in den Abschnitten IV und V dieses Gesetzes dem betreffenden Ministerium zugewiesenen Funktionen von der Ober-Rechnungskammer ausgeübt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 21. April 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.