Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/063: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Unter Aufhebung der Instruction für die Schlachtvieh- und Fleischbeschauer vom 6. Juni 1865 wird Folgendes bestimmt:
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}Die {{Sperrschrift |Fleischbeschauer}} oder bei deren Verhinderung {{Sperrschrift |die Stellvertreter derselben}} haben sich, wenn ihnen ein Stück Vieh zum Schlachten angemeldet wird, so zeitig zur Besichtigung desselben einzufinden, daß die beabsichtigte Schlachtung nicht aufgehalten
wird.
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{{NE}}Die Fleischbeschauer haben das Schlachtvieh sowohl {{Sperrschrift |vor}} als {{Sperrschrift |nach}} dem Schlachten genau zu besichtigen und dürfen mit Ausnahme der nachverzeichneten Fälle nur über solche Thiere, bei welchen sie sich überzeugt haben, daß sie im lebenden Zustande die Zeichen der Gesundheit an sich getragen und daß auch deren Eingeweide und Fleisch nach dem Ausschlachten nichts Krankhaftes erkennen ließen, Schlacht- oder Befundscheine ausstellen.<br />
{{NE}}Nicht als krank in diesem Sinne gelten dem Fleischbeschauer Thiere, welche wegen eingetretener Unglücksfälle innerhalb der ersten 6 Stunden nach Eintreten der letzteren geschlachtet wurden und im Uebrigen gesund erschienen (§ 8 der Verordnung). Auch über erkranktes

Aktuelle Version vom 13. März 2015, 18:52 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt den 26. April 1880.


Inhalt: Instruction für die Fleischbeschauer.



Instruction
für die Fleischbeschauer.



      Unter Aufhebung der Instruction für die Schlachtvieh- und Fleischbeschauer vom 6. Juni 1865 wird Folgendes bestimmt:

§ 1.

      Die Fleischbeschauer oder bei deren Verhinderung die Stellvertreter derselben haben sich, wenn ihnen ein Stück Vieh zum Schlachten angemeldet wird, so zeitig zur Besichtigung desselben einzufinden, daß die beabsichtigte Schlachtung nicht aufgehalten wird.

§ 2.

      Die Fleischbeschauer haben das Schlachtvieh sowohl vor als nach dem Schlachten genau zu besichtigen und dürfen mit Ausnahme der nachverzeichneten Fälle nur über solche Thiere, bei welchen sie sich überzeugt haben, daß sie im lebenden Zustande die Zeichen der Gesundheit an sich getragen und daß auch deren Eingeweide und Fleisch nach dem Ausschlachten nichts Krankhaftes erkennen ließen, Schlacht- oder Befundscheine ausstellen.
      Nicht als krank in diesem Sinne gelten dem Fleischbeschauer Thiere, welche wegen eingetretener Unglücksfälle innerhalb der ersten 6 Stunden nach Eintreten der letzteren geschlachtet wurden und im Uebrigen gesund erschienen (§ 8 der Verordnung). Auch über erkranktes