Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/039: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>{{Sperrschrift |'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''}}</center> | |||
<center>'''Nr. 9.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 10. April 1880.</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1880/81 betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1880/81 betreffend.'''<br /><br />§ 1.</center> | |||
{{NE}}In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 27. März 1879 sollen für das Etatsjahr 1880/81 an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 32{{Bruch |4|7}} Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.<br /> | |||
{{NE}}Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 30{{Bruch |1|2}} kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 24 674 925 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf 7 735 232 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 40 [[Bild: Pfennig_5.svg |10px]], welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1880/81 betreffend. |
den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1880/81 betreffend.
§ 1.
In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 27. März 1879 sollen für das Etatsjahr 1880/81 an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 324/7 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 301/2 kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 24 674 925 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf 7 735 232 40 , welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: