Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/033: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br /><br />
{{NE}}Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:<br /><br />
<center>Art. 1.</center>
{{NE}}Um die Beschaffung von Kapitalien für Landesculturzwecke zu erleichtern, wird für das Großherzogthum eine Landescultur-Rentenkasse errichtet.<br />
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<center>Art. 2.</center>
{{NE}}Für die Verpflichtungen der Landescultur-Rentenkasse aus den von ihr ausgegebenen Obligationen haftet die Staatskasse.

Aktuelle Version vom 12. März 2015, 04:13 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt den 5. April 1880.


Inhalt: Gesetz, die Errichtung einer Landescultur-Rentenkasse betreffend.



Gesetz,
die Errichtung einer Landescultur-Rentenkasse betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

      Um die Beschaffung von Kapitalien für Landesculturzwecke zu erleichtern, wird für das Großherzogthum eine Landescultur-Rentenkasse errichtet.
      Dieselbe wird mit der Hauptstaatskasse vereinigt und als besonderer Fond von der Staatsschuldencommission verwaltet.

Art. 2.

      Für die Verpflichtungen der Landescultur-Rentenkasse aus den von ihr ausgegebenen Obligationen haftet die Staatskasse.