Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/018: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>II. {{Sperrschrift |Prüfungsbehörde.}}<br /><br />§ 2.</center>
{{NE}}Die Prüfungscommission für Aspirantinnen des höheren Lehramtes besteht:
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<center>III. {{Sperrschrift |Zulassung und Meldung zur Prüfung.}}<br /><br />§ 3.</center>
{{NE}}Die Prüfung wird jährlich einmal zu Darmstadt abgehalten. Der Termin der Prüfung wird öffentlich bekannt gemacht.
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{{NE}}Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen, welche an dem für die mündliche Prüfung festgesetzten Termin das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ihre sittliche Unbescholtenheit sowie ihre körperliche Befähigung zur Verwaltung eines Lehramtes nachgewiesen haben. Unter besonderen rechtfertigenden Umständen kann das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, von dem vorgeschriebenen Alter Dispens ertheilen.
<center>§ 5.</center>
{{NE}}Die Meldungen zur Prüfung sind mindestens 4 Wochen vor dem Beginne der Prüfung an das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, zu richten.

Aktuelle Version vom 11. März 2015, 19:34 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 5.


II. Prüfungsbehörde.

§ 2.

      Die Prüfungscommission für Aspirantinnen des höheren Lehramtes besteht:

1) aus einem von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, zu bestellenden Regierungscommissär als Vorsitzenden und
2) aus denjenigen Schulmännern, welche von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu Mitgliedern der Prüfungscommission ernannt werden.

      Wenn die Prüfung als Entlassungsprüfung an einer Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt abgehalten wird, so besteht die Prüfungscommission:

1) aus dem Regierungscommissär als Vorsitzendem,
2) aus denjenigen ordentlichen Lehrern, welche in der betreffenden Lehranstalt in den Gegenständen unterrichten, über die sich die Prüfung erstreckt.

      In beiden Fällen können außer diesen ständigen Mitgliedern der Prüfungscommission von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, nach Bedürfniß auch nicht ständige Mitglieder zugezogen werden, welche jedoch nur in denjenigen Gegenständen, in welchen sie geprüft haben, stimmberechtigt sind.

III. Zulassung und Meldung zur Prüfung.

§ 3.

      Die Prüfung wird jährlich einmal zu Darmstadt abgehalten. Der Termin der Prüfung wird öffentlich bekannt gemacht.

§ 4.

      Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen, welche an dem für die mündliche Prüfung festgesetzten Termin das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ihre sittliche Unbescholtenheit sowie ihre körperliche Befähigung zur Verwaltung eines Lehramtes nachgewiesen haben. Unter besonderen rechtfertigenden Umständen kann das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, von dem vorgeschriebenen Alter Dispens ertheilen.

§ 5.

      Die Meldungen zur Prüfung sind mindestens 4 Wochen vor dem Beginne der Prüfung an das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, zu richten.