Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/535: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 60.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 22. December 1820.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.}}</center> | |||
{{Sperrschrift |'''Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.'''<br /> | |||
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Art. 21 Unsers Edicts vom 18ten März d. J. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. März d. J. über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als | |||
<center>{{Sperrschrift |'''Die Verfassung des Großherzogthums.'''<br />'''Titel I.'''<br />Von dem Großherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen.<br />Artikel 1}}.</center> | |||
{{NE}}Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 2}}.</center> | |||
{{NE}}Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft. |
Aktuelle Version vom 14. Dezember 2014, 17:57 Uhr
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Regierungsblatt.
Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Art. 21 Unsers Edicts vom 18ten März d. J. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. März d. J. über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als
Titel I.
Von dem Großherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen.
Artikel 1.
Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft.