Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/407: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |'''Steuer-Ausschlag''' ''pro'' 1820<br />zu Bestreitung der Amts- und Communal-Bedürfnisse, so wie der Revierförsters- und Unterförsters-Besoldungen im Fürstenthum Starkenburg.}}</center>
Das unterzeichnete Geheime Staatsministerium hat, nach vorheriger Vernehmung der hiesigen Regierung mit Bericht und der sämtlichen betreffenden Ortsvorstände Fürstenthums Starkenburg, beschlossen, daß die - in der hier unmittelbar nachfolgenden summarischen Uebersicht No. I. und der weiteren Nachweisung No. II. enthaltenen, zur Bestreitung der Amts- und Kommunal-Bedürfnisse, so wie für die Revierförsters- und Unterförsters Besoldungen im Fürstenthum Starkenburg{{Druckfehler|Starkenbung}} - erforderlichen Steuerbeiträge pro 1820 in besagter Provinz erhoben werden sollen, und hat zu dem Ende Großherzogliche Regierung beauftragt, die Erhebung besagter Steuerbeiträge im Laufe gegenwärtigen Jahrs dergestalt in Vollzug zu setzen, daß die nach Maasgabe der Uebersicht No. I. zu repartirende Umlagen in vier gleichen Terminen, und zwar am 1ten Sept., am 1ten October, am 1ten November und am 1ten December dieses Jahrs jedesmal zu einer Quart - die nach der Nachweisung No. II. aber auszuschlagenden Beiträge in einem Termin, und zwar am 1ten November d. J. erhobenen werden sollen; welches hierdurch zur Kenntniß der einschlägigen Stellen und Behörden, den Steuerpflichtigen aber zur Bemessung öffentlich bekannt gemacht wird’s.<br />
{{NE}}Darmstadt den 11ten August 1820.
<center>{{Sperrschrift |Aus höchstem Auftrag.}}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. Wernher.}}</center>
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Aktuelle Version vom 30. November 2014, 21:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 45.
Darmstadt den 28. August 1820.


Steuer-Ausschlag pro 1820
zu Bestreitung der Amts- und Communal-Bedürfnisse, so wie der Revierförsters- und Unterförsters-Besoldungen im Fürstenthum Starkenburg.

Das unterzeichnete Geheime Staatsministerium hat, nach vorheriger Vernehmung der hiesigen Regierung mit Bericht und der sämtlichen betreffenden Ortsvorstände Fürstenthums Starkenburg, beschlossen, daß die - in der hier unmittelbar nachfolgenden summarischen Uebersicht No. I. und der weiteren Nachweisung No. II. enthaltenen, zur Bestreitung der Amts- und Kommunal-Bedürfnisse, so wie für die Revierförsters- und Unterförsters Besoldungen im Fürstenthum Starkenburg[GWR 1] - erforderlichen Steuerbeiträge pro 1820 in besagter Provinz erhoben werden sollen, und hat zu dem Ende Großherzogliche Regierung beauftragt, die Erhebung besagter Steuerbeiträge im Laufe gegenwärtigen Jahrs dergestalt in Vollzug zu setzen, daß die nach Maasgabe der Uebersicht No. I. zu repartirende Umlagen in vier gleichen Terminen, und zwar am 1ten Sept., am 1ten October, am 1ten November und am 1ten December dieses Jahrs jedesmal zu einer Quart - die nach der Nachweisung No. II. aber auszuschlagenden Beiträge in einem Termin, und zwar am 1ten November d. J. erhobenen werden sollen; welches hierdurch zur Kenntniß der einschlägigen Stellen und Behörden, den Steuerpflichtigen aber zur Bemessung öffentlich bekannt gemacht wird’s.
      Darmstadt den 11ten August 1820.

Aus höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Wernher.
Stumpff.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Starkenbung