Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/366: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. November 2014, 20:41 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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       a) auf die Einnahme und Erhebung derselben von den Steuerpflichtigen;
b) auf die Beitreibung der sich ergebenden Rückstände;
c) auf die Ablieferung der erhobenen Gelder an den Obereinnehmer.
d) auf die desfallsige Buchführung.
II. Von der Erhebung der directen Steuern.
§. 16.

      Die Erhebung der directen Steuern kann nur nach einem von der Ober-Steuerbehörde zur Erhebung decretirten Hebregister vollzogen werden.

§. 17.

      Diese Register werden den Steuereinnehmern von dem Obereinnehmer zugestellt. Sogleich nach deren Empfang haben sie solche den Ortsvorständen ihres Erhebungs-Districts mit dem Ersuchen vorzulegen, dieselben innerhalb drei Tagen in der Gemeinde zu publiciren. Vor dem Ablaufe dieser drei Tage kann keine Erhebung vorgenommen werden. Jede Uebertretung dieser Vorschrift von Seiten des Erhebers soll als Erpreßung angesehen, und von den Gerichten als solche bestraft werden.
      Erfolgt die Publication nicht; so haben die Steuereinnehmer nach Ablauf jener drei Tage solches sogleich dem Obereinnehmer anzuzeigen, welcher alsdann die geeigneten Maaßregeln deswegen ergreifen wird.

§. 18.

      Die directen Steuern werden in monatlichen Terminen erhoben. Jeder Steuerpflichtige ist schuldig, in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats den zwölften Theil seiner jährlichen Steuer zu bezahlen.

§. 19.

      Will jedoch der Steuerpflichtige den Betrag für das laufende Steuerjahr entweder ganz oder theilweise zum voraus bezahlen; so kann demselben dieses gestattet werden. Die Zahlungen dürfen jedoch nicht unter einem Zwölftheil der Jahressteuer oder weniger als eine Monatssteuer, betragen. Vorauszahlungen von 1 1/2 Monat zum Beispiel, können daher nicht statt finden.

§. 20.

      Vorauszahlungen auf ein künftiges Steuerjahr, oder einen Theil desselben, dürfen nicht angenommen werden.

§. 21.

      Den Steuereinnehmern ist nicht erlaubt, Zahlungsfristen zu bewilligen. Diese können nur von der Obersteuerbehörde bewilligt werden. Die Steuereinnehmer werden aber von jeder bewilligten Zahlungsfrist durch den Obereinnehmer in Kenntnis gesetzt.