Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/354: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>{{Sperrschrift |Die Angabe des ''Numeri''und ''Dati'' der Rescripte in den hierauf erstattet werdenden Berichten betr.}}</center> | |||
{{NE}}Da zu bemerken gewesen ist, daß die durch das unterm 23. Januar 1810. an sämmtliche Großherzogl. Aemter und Gerichte der Provinz Oberhessen erlassene Regierungs-General-Ausschreiben und durch das in Nro. 134. der Großherzogl. Zeitung vom Jahr 1811. eingerückte Publicandum vom 2. November 1811. ertheilte Vorschrift, wegen Bemerkung des ''Numeri'' und ''Dati'' der Rescripte, in den Berichten, welche hierauf erstattet werden, von manchen Beamten dieser Provinz nicht mehr befolgt wird; so wird solche mit dem Anfügen erneuert, daß jeder wieder vorkommende Unterlassungs-Fall dieser Art mit der in dem erwähnten Publikat angedrohten Strafe ohnnachsichtlich geahndet werden wird.<br /> | |||
{{NE}}Giesen den 27. Juni 1820. | |||
<center>'''Großherzogl. Hess. für die Provinz Oberhessen angeordnete Regierung.'''<br />{{Sperrschrift |Freiherr von Stein.}}</center> | |||
<div align="right">vt. F. v. {{Sperrschrift |Stein.}}</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Straf-Erkenntnisse.}}</center> | |||
{{NE}}In dem abgewichenen Quartal wurden von der {{Sperrschrift |Gesammt-Justiz-Canzlei}} zu {{Sperrschrift |Michelstadt}} folgende Verbrecher zu peinlichen Strafen verurheilt und die Strafen bereits vollzogen: | |||
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|rowspan=2 |{{NE}}||valign="top"|2)||Mathäus Marquard von Breitenbach, Amts Breuberg, wegen eines auf verwegene Weise ausgeführten Diebstahls, durch Urtheil vom 17ten May l. J., zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; | |||
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|valign="top"|3)||Michael Schanz von Kirchbrombach, Amts Breuberg, wurde durch Urtheil vom 11. März l. J. wegen des an seinem Schwiegervater Georg Reeg vermittelst eines Holzbeils begangenen Todschlags, zur Todesstrafe durch das Schwert verurtheilt, dieses Urtheil auf eingewendete Revision von dem Oberappellationsgericht confirmirt, und unterm 19. Mai darauf landesherrlich bestätigt, sofort am 29ten desselben Monats vollzogen. | |||
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{{NE}}In demselben 2ten Quartal hat die {{Sperrschrift |Gesammt-Justiz-Canzlei}} zu {{Sperrschrift |Hungen}}, durch Urtheil vom 14. März d. J., vollzogen am 19. April, den Eberhard Huldrich von Soedel wegen verübten großen Diebstahls und gewalthätiger Selbstbefreiung, zu einjähriger Zuchthausstrafe in Marienschloß, Kostenersatz und Entschädigung des Bestohlnen verurtheilt. |
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Da zu bemerken gewesen ist, daß die durch das unterm 23. Januar 1810. an sämmtliche Großherzogl. Aemter und Gerichte der Provinz Oberhessen erlassene Regierungs-General-Ausschreiben und durch das in Nro. 134. der Großherzogl. Zeitung vom Jahr 1811. eingerückte Publicandum vom 2. November 1811. ertheilte Vorschrift, wegen Bemerkung des Numeri und Dati der Rescripte, in den Berichten, welche hierauf erstattet werden, von manchen Beamten dieser Provinz nicht mehr befolgt wird; so wird solche mit dem Anfügen erneuert, daß jeder wieder vorkommende Unterlassungs-Fall dieser Art mit der in dem erwähnten Publikat angedrohten Strafe ohnnachsichtlich geahndet werden wird.
Giesen den 27. Juni 1820.
Freiherr von Stein.
In dem abgewichenen Quartal wurden von der Gesammt-Justiz-Canzlei zu Michelstadt folgende Verbrecher zu peinlichen Strafen verurheilt und die Strafen bereits vollzogen:
1) | Eva Catharina Eitelmann, vulgo die schwarze Katharine, von Laubenheim, in der Provinz Niederrhein, durch Urtheil vom 11ten May d. J. , wegen vieljähriger Landstreicherei, mehrfachen Concubinats, der wissentlichen Abnahme gestohlner Sachen, so wie vieler wiederholter Diebstähle, zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren; |
2) | Mathäus Marquard von Breitenbach, Amts Breuberg, wegen eines auf verwegene Weise ausgeführten Diebstahls, durch Urtheil vom 17ten May l. J., zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; | |
3) | Michael Schanz von Kirchbrombach, Amts Breuberg, wurde durch Urtheil vom 11. März l. J. wegen des an seinem Schwiegervater Georg Reeg vermittelst eines Holzbeils begangenen Todschlags, zur Todesstrafe durch das Schwert verurtheilt, dieses Urtheil auf eingewendete Revision von dem Oberappellationsgericht confirmirt, und unterm 19. Mai darauf landesherrlich bestätigt, sofort am 29ten desselben Monats vollzogen. |
In demselben 2ten Quartal hat die Gesammt-Justiz-Canzlei zu Hungen, durch Urtheil vom 14. März d. J., vollzogen am 19. April, den Eberhard Huldrich von Soedel wegen verübten großen Diebstahls und gewalthätiger Selbstbefreiung, zu einjähriger Zuchthausstrafe in Marienschloß, Kostenersatz und Entschädigung des Bestohlnen verurtheilt.