Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/149: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§. 49.</center>
{{NE}}Das Jagd- und Fischerey-Recht verbleibt den Standesherrn überall, wo sie es bisher auszuüben hatten, vorbehaltlich des Uns hierüber zustehenden Gesetzgebungs-Rechts und der staatsherrlichen Oberaufsicht.
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<center>F. {{Sperrschrift |Standesherrliche Gerechtsame in Kirchen-Sachen.}}<br />§. 50.</center>
{{NE}}Den Standesherrn Unseres Großherzogthums verbleibt die Aufsicht in Kirchen- und Schul-Sachen und über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift Unserer Landes-Gesetze.<br />
{{NE}}Auch sollen sie das, ihnen bereits früher zuständig gewesene und belassene allgemeine Präsentations-Recht bei Besetzung der, in ihren standesherrlichen Bezirken erledigt werdenden Pfarr- und Schulstellen, fernerhin ausüben, und die Verwalter von Kirchen-Kasten, Schulfonds und milden Stiftungen, nach Inhalt Unserer früheren Verordnung vom 20. Juni 1808 bestellen.
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{{NE}}Zu Ausübung dieser Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, sowie über milde Stiftungen, haben die Standesherrn unter der Benennung - Großherzoglich Hessisches, z. B. Fürstlich und Gräflich Solmsisches Consistorium - eigene Behörden aufzustellen, welche wenigstens aus einem Director, einem geistlichen Rath - welche Stelle der jedesmalige geistliche Inspector des Bezirks, wo das Consistorium seinen Sitz hat, bekleidet - und einem weltlichen Rath bestehen sollen. Die weltlichen Mitglieder der Consistorien sind Uns zur Bestätigung zu präsentiren, und durch den Director des Consistoriums in Dienstpflichten zu nehmen. Der Director selbst wird durch Unseren Kirchen- und Schul-Rath verpflichtet.<br />
{{NE}}In Erledigungsfällen einer geistlichen Inspectoratsstelle werden Wir die Vorschläge Unserer Standesherrn zu deren Wiederbesetzung jederzeit gerne vernehmen.

Aktuelle Version vom 9. November 2014, 19:51 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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k) Sollte den Gemeinden und Corporationen, hinsichtlich der Bewirthschaftung ihrer Waldungen, durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen eine größere als die bisherige Befugniß eingeräumt werden, so wird auch, wie sich von selbst versteht, die forstpolizeyliche Befugniß der standesherrlichen Forst-Beamten hiernach modificirt.
§. 49.

      Das Jagd- und Fischerey-Recht verbleibt den Standesherrn überall, wo sie es bisher auszuüben hatten, vorbehaltlich des Uns hierüber zustehenden Gesetzgebungs-Rechts und der staatsherrlichen Oberaufsicht.

F. Standesherrliche Gerechtsame in Kirchen-Sachen.
§. 50.

      Den Standesherrn Unseres Großherzogthums verbleibt die Aufsicht in Kirchen- und Schul-Sachen und über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift Unserer Landes-Gesetze.
      Auch sollen sie das, ihnen bereits früher zuständig gewesene und belassene allgemeine Präsentations-Recht bei Besetzung der, in ihren standesherrlichen Bezirken erledigt werdenden Pfarr- und Schulstellen, fernerhin ausüben, und die Verwalter von Kirchen-Kasten, Schulfonds und milden Stiftungen, nach Inhalt Unserer früheren Verordnung vom 20. Juni 1808 bestellen.

§. 51.

      Zu Ausübung dieser Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, sowie über milde Stiftungen, haben die Standesherrn unter der Benennung - Großherzoglich Hessisches, z. B. Fürstlich und Gräflich Solmsisches Consistorium - eigene Behörden aufzustellen, welche wenigstens aus einem Director, einem geistlichen Rath - welche Stelle der jedesmalige geistliche Inspector des Bezirks, wo das Consistorium seinen Sitz hat, bekleidet - und einem weltlichen Rath bestehen sollen. Die weltlichen Mitglieder der Consistorien sind Uns zur Bestätigung zu präsentiren, und durch den Director des Consistoriums in Dienstpflichten zu nehmen. Der Director selbst wird durch Unseren Kirchen- und Schul-Rath verpflichtet.
      In Erledigungsfällen einer geistlichen Inspectoratsstelle werden Wir die Vorschläge Unserer Standesherrn zu deren Wiederbesetzung jederzeit gerne vernehmen.