Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/017: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 4.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 9. Februar 1820.</center> | |||
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|valign="top" |1)|| Zunftfähigkeit der Abdecker. - 2) Insinuationen durch Amtsboten. - 3) Ueber Landesherrliche Erlaubniß zur Annahme von Schenkungen etc. an milde Stiftungen etc. - 4) Schluß der Jagd in der Provinz Rheinhessen. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Die Zunftfähigkeit der Abdecker und ihrer Nachkommen betreffend.}}</center> | |||
{{NE}}Dem Großherzoglichen Geheimen Staats-Ministerium ist bekannt geworden, daß die Genossen einer Zunft in der Provinz Oberhessen, eine aufgeklärtere Minderzahl aus ihrer Mitte überstimmend, Bedenken getragen haben, einen rechtlichen jungen Menschen, welcher gedrungen von seinen früheren Verhältnissen, an dem Gewerbe eines Wasenmeisters Theil genommen hatte, und nunmehr einen anderen Nahrungszweig ergreifen wollte, als Lehrling aufzunehmen.<br /> | |||
{{NE}}Wenn das veraltete Vorurtheil, welches das Geschäft des Abledern von gefallenem Vieh, als der Ehre nachtheilig, ansehen ließ, und deshalb denen, die sich damit abgeben, die Theilnahme and Handwerken und Zünften versagen wollte, in den jetzigen aufgeklärteren Zeiten überhaupt noch stattfinden könnte; so darf es sich doch wenigstens, bei den in dem Großherzogthum desfalls geltenden Grundsätzen, hier ebenso, wie in vielen anderen Staaten, ferner nicht mehr wirksam zeigen. <br /> | |||
{{NE}}Um die Nachtheile und die Unbequemlichkeiten zu entfernen, welche aus der Nothwendigkeit entspringen, sich zu dem Wegschaffen und dem Abdecken des gefallenen Viehes, eines bestimmten und oft weit entfernten Wasenmeisters zu bedienen, und um zugleich diejenigen, welche das Unglück betroffen hat, Vieh zu verlieren , einen solchen Unfall, wie es gewöhnlich der Fall ist, durch die Abgabe der Haut, des Fettes etc. an den Wasenmeister, und andere damit verknüpfte Kosten, fernerhin nicht in erhöhtem Maße empfinden zu lassen, haben der Großherzogs Königliche Hoheit, für die Wohlfahrt getreuer Unterthanen stets väterlich besorgt, schon vor geraumer Zeit zu beschließen geruht, daß die dermalen noch bestehenden ausschließenden Concessionen der Wasenmeister, so wie sie nach und nach erlöschen, nicht wieder erneuert werden sollen, und daß vielmehr alsdann, wie es in vielen anderen Staaten |
Version vom 31. Oktober 2014, 20:31 Uhr
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Regierungsblatt.
1) | Zunftfähigkeit der Abdecker. - 2) Insinuationen durch Amtsboten. - 3) Ueber Landesherrliche Erlaubniß zur Annahme von Schenkungen etc. an milde Stiftungen etc. - 4) Schluß der Jagd in der Provinz Rheinhessen. |
Dem Großherzoglichen Geheimen Staats-Ministerium ist bekannt geworden, daß die Genossen einer Zunft in der Provinz Oberhessen, eine aufgeklärtere Minderzahl aus ihrer Mitte überstimmend, Bedenken getragen haben, einen rechtlichen jungen Menschen, welcher gedrungen von seinen früheren Verhältnissen, an dem Gewerbe eines Wasenmeisters Theil genommen hatte, und nunmehr einen anderen Nahrungszweig ergreifen wollte, als Lehrling aufzunehmen.
Wenn das veraltete Vorurtheil, welches das Geschäft des Abledern von gefallenem Vieh, als der Ehre nachtheilig, ansehen ließ, und deshalb denen, die sich damit abgeben, die Theilnahme and Handwerken und Zünften versagen wollte, in den jetzigen aufgeklärteren Zeiten überhaupt noch stattfinden könnte; so darf es sich doch wenigstens, bei den in dem Großherzogthum desfalls geltenden Grundsätzen, hier ebenso, wie in vielen anderen Staaten, ferner nicht mehr wirksam zeigen.
Um die Nachtheile und die Unbequemlichkeiten zu entfernen, welche aus der Nothwendigkeit entspringen, sich zu dem Wegschaffen und dem Abdecken des gefallenen Viehes, eines bestimmten und oft weit entfernten Wasenmeisters zu bedienen, und um zugleich diejenigen, welche das Unglück betroffen hat, Vieh zu verlieren , einen solchen Unfall, wie es gewöhnlich der Fall ist, durch die Abgabe der Haut, des Fettes etc. an den Wasenmeister, und andere damit verknüpfte Kosten, fernerhin nicht in erhöhtem Maße empfinden zu lassen, haben der Großherzogs Königliche Hoheit, für die Wohlfahrt getreuer Unterthanen stets väterlich besorgt, schon vor geraumer Zeit zu beschließen geruht, daß die dermalen noch bestehenden ausschließenden Concessionen der Wasenmeister, so wie sie nach und nach erlöschen, nicht wieder erneuert werden sollen, und daß vielmehr alsdann, wie es in vielen anderen Staaten