Amtsblatt 1836 No.24 Verord.146: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1836,No.24,Verordnung Nr.146, S.138 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:''Papierfabrike Ober Pülz 342/5 I'' | :''Papierfabrike Ober Pülz 342/5 I'' | ||
: Daß auf den Antrag des Mühlenbesitzers Stechern seiner im Dorfe Pülz, Kreises Rastenburg, belegenen Papierfabrike, zum Unterschiede de daselbst vorhandenen<br>Papierfabrike des Mühlenbesitzers Tiburtius, der Name Ober Pülz beigelegt worden ist, daß jedoch dadurch eine sonstige Veränderung der statistischen, kommunellen<br>und polizeilichen Verhältnisse damit nicht verbunden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. <ref name="AMT1836">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1836,No.24,Verordnung Nr.146, S.138 {{MDZ|bsb10694852|538}}</ref><noinclude><references/></noinclude> | : Daß auf den Antrag des Mühlenbesitzers Stechern seiner im Dorfe Pülz, Kreises Rastenburg, belegenen Papierfabrike, zum Unterschiede de daselbst vorhandenen<br>Papierfabrike des Mühlenbesitzers Tiburtius, der Name '''Ober Pülz''' beigelegt worden ist, daß jedoch dadurch eine sonstige Veränderung der statistischen, kommunellen<br>und polizeilichen Verhältnisse damit nicht verbunden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. <ref name="AMT1836">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1836,No.24,Verordnung Nr.146, S.138 {{MDZ|bsb10694852|538}}</ref><noinclude><references/></noinclude> |
Version vom 19. Oktober 2014, 16:16 Uhr
- 3.6.1836, Königsberg: Amtsblatt der Königlichen Preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.24, Verordnung No.146
- Papierfabrike Ober Pülz 342/5 I
- Daß auf den Antrag des Mühlenbesitzers Stechern seiner im Dorfe Pülz, Kreises Rastenburg, belegenen Papierfabrike, zum Unterschiede de daselbst vorhandenen
Papierfabrike des Mühlenbesitzers Tiburtius, der Name Ober Pülz beigelegt worden ist, daß jedoch dadurch eine sonstige Veränderung der statistischen, kommunellen
und polizeilichen Verhältnisse damit nicht verbunden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. [1]