Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/265: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 34.'''</center> | |||
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dem Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission nach vorhergegangener siebentägiger Offenlegung für vollstreckbar erklärt und es erfolgt die Veitreibung nach den wegen Einbringung der Gemeindegefälle bestehenden Vorschriften.<br />{{NE}}Für die Beiträge zu den Kosten und für die zu leistenden besonderen Entschädigungen und Herauszahlungen haften die betreffenden Grundstücke wie bei Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, und in Rheinhessen haftet in dieser Beziehung auf dem betreffenden Grundstücke das in Art. 2103 Nr. 1 des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Vorzugsrecht.<br />{{NE}}Wenn die Versammlung der Betheiligten die Deckung der Kosten durch Kapitalaufnahme bei der Landeskultur-Rentenkasse beschlossen hat, so liegt, falls aus anderem Wege, z. B. durch Errichtung einer Landeskultur-Genossenschaft, eine genügende Sicherheit nicht beschafft werden kann, den betreffenden Gemeinden die Verpflichtung zur Uebernahme der Garantie für den Eingang der Zinsen und Tilgungsrente ob, und ist in diesem Falle von Sicherung der Forderung genannter Kasse durch Hypothekbestellung abzusehen.<br />{{NE}}Die durch die erste Abstimmung und die Offenlegung des Ergebnisses entstehenden Kosten sind aus der betreffenden Gemeindekasse zu bestreiten.<br />{{NE}}Wenn die Bereinigung beschlossen wird, sind diese letzteren Kosten aus der Bereinigungskasse zu ersetzen.<br />{{NE}}Für das gesammte Kostenwesen wird eine Bereinigungskasse gebildet und ist für die Verrechnung von der Vollzugs-Kommission mit Genehmigung der Landes-Kommission ein Rechner zu bestellen. Bezüglich der Vergütung, Dienstführung und Sicherheitsleistung ist das Geeignete zu beschließen. Einnahmen und Ausgaben haben nur nach Anweisung des Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission zu erfolgen.<br />{{NE}}Die Revision und der Abschluß der von dem Bereinigungsrechner gestellten Rechnungen erfolgt durch die Landes-Kommission. | |||
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<center>'''Stempel- und Gebührenfreiheit.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel}} 38.</center> | |||
{{NE}}Alle auf die Feldbereinigung sich beziehenden Verhandlungen, einschließlich der Hypothekübertragungen und einschließlich der in Folge von öffentlichen Aufforderungen vorzunehmenden Beischreibungen der Erwerbtitel, Einträge der Beschränkungen etc. sind von Stempel- und Gerichtsgebühren befreit. | |||
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<center>'''Auflösung der Vollzugs-Kommission und fernere Vertretung der Vereinigungsgesellschaft.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel}} 39.</center> | |||
{{NE}}Nach Beendigung der Bereinigungsarbeiten wird die Vollzugs-Kommission aufgelöst. |
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dem Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission nach vorhergegangener siebentägiger Offenlegung für vollstreckbar erklärt und es erfolgt die Veitreibung nach den wegen Einbringung der Gemeindegefälle bestehenden Vorschriften.
Für die Beiträge zu den Kosten und für die zu leistenden besonderen Entschädigungen und Herauszahlungen haften die betreffenden Grundstücke wie bei Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, und in Rheinhessen haftet in dieser Beziehung auf dem betreffenden Grundstücke das in Art. 2103 Nr. 1 des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Vorzugsrecht.
Wenn die Versammlung der Betheiligten die Deckung der Kosten durch Kapitalaufnahme bei der Landeskultur-Rentenkasse beschlossen hat, so liegt, falls aus anderem Wege, z. B. durch Errichtung einer Landeskultur-Genossenschaft, eine genügende Sicherheit nicht beschafft werden kann, den betreffenden Gemeinden die Verpflichtung zur Uebernahme der Garantie für den Eingang der Zinsen und Tilgungsrente ob, und ist in diesem Falle von Sicherung der Forderung genannter Kasse durch Hypothekbestellung abzusehen.
Die durch die erste Abstimmung und die Offenlegung des Ergebnisses entstehenden Kosten sind aus der betreffenden Gemeindekasse zu bestreiten.
Wenn die Bereinigung beschlossen wird, sind diese letzteren Kosten aus der Bereinigungskasse zu ersetzen.
Für das gesammte Kostenwesen wird eine Bereinigungskasse gebildet und ist für die Verrechnung von der Vollzugs-Kommission mit Genehmigung der Landes-Kommission ein Rechner zu bestellen. Bezüglich der Vergütung, Dienstführung und Sicherheitsleistung ist das Geeignete zu beschließen. Einnahmen und Ausgaben haben nur nach Anweisung des Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission zu erfolgen.
Die Revision und der Abschluß der von dem Bereinigungsrechner gestellten Rechnungen erfolgt durch die Landes-Kommission.
Artikel 38.
Alle auf die Feldbereinigung sich beziehenden Verhandlungen, einschließlich der Hypothekübertragungen und einschließlich der in Folge von öffentlichen Aufforderungen vorzunehmenden Beischreibungen der Erwerbtitel, Einträge der Beschränkungen etc. sind von Stempel- und Gerichtsgebühren befreit.
Artikel 39.
Nach Beendigung der Bereinigungsarbeiten wird die Vollzugs-Kommission aufgelöst.