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<center>'''Nr. 30.'''</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 4.}}</center> | |||
{{NE}}Die Befreiungen, welche das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, in Artikel 6 bestimmt, haben auch in Bezug auf die Gemeindesteuer, soweit dieselbe auf dem Einkommen beruht, Geltung.<br />Die Bestimmungen im Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Gewerbsgehülfen und Dienstboten, welche von ihren Prinzipalen oder Dienstherren Wohnung und Kost empfangen, keine Anwendung. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 5.}}</center> | |||
{{NE}}In Bezug auf die Erhebung und Erledigung von Reklamationen gegen die Bildung der Gemeindesteuerkapitalien nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes sind die bezüglich der Reklamationen gegen die Staatssteuer in den betreffenden Gesetzen ertheilten Vorschriften maßgebend. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 6.}}</center> | |||
{{NE}}Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger beziehungsweise ein Kapitalrentensteuerpflichtiger abwechselnd im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten des Großherzogthums, so wird er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen- beziehungsweise Kapitalrentensteuerkapital an seinem Hauptwohnort zugezogen. Ueber die Frage, welches der Hauptwohnort ist, entscheidet im Falle der Reklamation Seitens des Steuerpflichtigen oder der betheiligten Gemeinden der Provinzialausschuß und, wenn die betheiligten Gemeinden verschiedenen Provinzen angehören, nach Anhörung der betreffenden Provinzialausschüsse das Ministerium des Innern und der Justiz endgültig. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 7.}}</center> | |||
{{NE}}Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Erhebung der Gemeinde-Umlagen beziehen, mit dem 1. April 1888 in Wirksamkeit.<br />{{NE}}Von demselben Zeitpunkte an sind die Gesetze vom 30. Juni 1827 (Regbl. Nr. 29) und vom 26. März 1872 (Regbl. Nr. 17), den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeinde-Umlagen betreffend, aufgehoben und werden, was die Gemeinde-Umlagen anlangt, soweit sich in anderen Gesetzen aus sie berufen wird, durch vorstehende Bestimmungen ersetzt. | |||
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{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 24. September 1887.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}(L. S.) | |||
<center>{{Sperrschrift |'''LUDWIG.'''}}</center> | |||
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Aktuelle Version vom 17. Oktober 2013, 19:46 Uhr
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Die Befreiungen, welche das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, in Artikel 6 bestimmt, haben auch in Bezug auf die Gemeindesteuer, soweit dieselbe auf dem Einkommen beruht, Geltung.
Die Bestimmungen im Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Gewerbsgehülfen und Dienstboten, welche von ihren Prinzipalen oder Dienstherren Wohnung und Kost empfangen, keine Anwendung.
In Bezug auf die Erhebung und Erledigung von Reklamationen gegen die Bildung der Gemeindesteuerkapitalien nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes sind die bezüglich der Reklamationen gegen die Staatssteuer in den betreffenden Gesetzen ertheilten Vorschriften maßgebend.
Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger beziehungsweise ein Kapitalrentensteuerpflichtiger abwechselnd im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten des Großherzogthums, so wird er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen- beziehungsweise Kapitalrentensteuerkapital an seinem Hauptwohnort zugezogen. Ueber die Frage, welches der Hauptwohnort ist, entscheidet im Falle der Reklamation Seitens des Steuerpflichtigen oder der betheiligten Gemeinden der Provinzialausschuß und, wenn die betheiligten Gemeinden verschiedenen Provinzen angehören, nach Anhörung der betreffenden Provinzialausschüsse das Ministerium des Innern und der Justiz endgültig.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Erhebung der Gemeinde-Umlagen beziehen, mit dem 1. April 1888 in Wirksamkeit.
Von demselben Zeitpunkte an sind die Gesetze vom 30. Juni 1827 (Regbl. Nr. 29) und vom 26. März 1872 (Regbl. Nr. 17), den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeinde-Umlagen betreffend, aufgehoben und werden, was die Gemeinde-Umlagen anlangt, soweit sich in anderen Gesetzen aus sie berufen wird, durch vorstehende Bestimmungen ersetzt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 24. September 1887.
(L. S.)