Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/207: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 29.'''</center>
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<div align="right"> Anlage 1.</div>
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<center>{{Sperrschrift |'''Nachsteuer-Deklaration.}}</center><br />
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<center>Dem .. .. .. .. .. .. .. ..  Amte meldet der Unterzeichnete den umstehend aufgeführten<br />
Branntwein zur Nachversteuerung an.</center>
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Die Deklaration ist heute vorgelegt und im Anmeldungs-Register unter Nr. .. .. .. eingetragen worden.<br /><br />
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{{NE}}Bei der Erhebung der Nachsteuer bleiben Beträge unter 5 Pf. Reichswährung außer Betracht, dagegen werden höhere Pfennigbeträge, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.

Aktuelle Version vom 9. Oktober 2013, 19:37 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 29.



Anlage 1.



Nachsteuer-Deklaration.




Dem .. .. .. .. .. .. .. .. Amte meldet der Unterzeichnete den umstehend aufgeführten
Branntwein zur Nachversteuerung an.



       .. .. .. .. .. .. .. .. , den .. .. .. .. Oktober 1887.

(Unterschrift.)
(Angabe der Wohnung.)



Die Deklaration ist heute vorgelegt und im Anmeldungs-Register unter Nr. .. .. .. eingetragen worden.

.. .. .. .. .. .. .. .. , den .. .. .. .. Oktober 1887.

.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Amt.




      Bei der Erhebung der Nachsteuer bleiben Beträge unter 5 Pf. Reichswährung außer Betracht, dagegen werden höhere Pfennigbeträge, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.