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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 29.'''<br />Darmstadt, den 3ß. September 1887</center> | |||
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<center>Bekanntmachung, die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 betreffend.'''<br />Vom 28. September 1887.</center> | |||
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{{NE}}Zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni l. J., die Besteuerung des Branntweins betreffend (Reichsgesetzblatt Nr. 21), sind vom Bundesrath des Deutschen Reichs Ausführungsbestimmungen bezüglich der Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein (Branntwein-Nachsteuer-Regulativ) erlassen worden, welche nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht werden.<br />{{NE}}Zugleich werden als Steuerhebestellen, welche die in den Ausführungsvorschriften bezeichneten Funktionen auszuüben haben, die Hauptsteuerämter, das Steueramt Bensheim, das Salzsteueramt Wimpfen und die Ortseinnehmereien bestimmt, und wird darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Beitreibung der rückständigen Nachsteuerbeträge die Bestimmungen der Steuerexekutionsordnung vom 2. März 1820 zur Anwendung zu gelangen haben.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 28. September 1887. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />In Vertretung:<br />Dr. {{Sperrschrift |Draudt.}}</center> | |||
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Regierungsblatt.
Nr. 29.
Darmstadt, den 3ß. September 1887
die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 betreffend.
Vom 28. September 1887.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni l. J., die Besteuerung des Branntweins betreffend (Reichsgesetzblatt Nr. 21), sind vom Bundesrath des Deutschen Reichs Ausführungsbestimmungen bezüglich der Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein (Branntwein-Nachsteuer-Regulativ) erlassen worden, welche nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
Zugleich werden als Steuerhebestellen, welche die in den Ausführungsvorschriften bezeichneten Funktionen auszuüben haben, die Hauptsteuerämter, das Steueramt Bensheim, das Salzsteueramt Wimpfen und die Ortseinnehmereien bestimmt, und wird darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Beitreibung der rückständigen Nachsteuerbeträge die Bestimmungen der Steuerexekutionsordnung vom 2. März 1820 zur Anwendung zu gelangen haben.
Darmstadt, den 28. September 1887.
In Vertretung:
Dr. Draudt.