Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/099: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 19.'''<br />Darmstadt, den 1. Juli 1887</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Gesetz,}}<br />die Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene in Folge von Betriebsunfällen betreffend.'''<br />Vom 18. Juni 1887.</center> | |||
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{{Sperrschrift |'''LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.''' | |||
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{{NE}}Wir haben mit Rücksicht auf § 12 des Reichsgesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, und im Anschluß an die Bestimmungen dieses Reichsgesetzes *) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 1.}}</center> | |||
{{NE}}Beamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd | |||
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{{NE}}<nowiki>*</nowiki>) {{Sperrschrift |Anmerkung}}: Die §§ 8 bis 12 des oben bezeichneten Reichsgesetzes lauten:<br /> | |||
<center>§ 8.</center> | |||
{{NE}}Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall (§ 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. |
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Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt, den 1. Juli 1887
Inhalt: | Gesetz, die Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene in Folge von Betriebsunfällen betreffend. |
die Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene in Folge von Betriebsunfällen betreffend.
Vom 18. Juni 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Rücksicht auf § 12 des Reichsgesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, und im Anschluß an die Bestimmungen dieses Reichsgesetzes *) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Beamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd
*) Anmerkung: Die §§ 8 bis 12 des oben bezeichneten Reichsgesetzes lauten:
Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall (§ 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.