Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/087: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 17.'''<br />Darmstadt, den 22. Juni 1887</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Gesetz, Abänderung der Bestimmung im Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16 Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen betreffend. - 2) Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Gesetz,}}<br />Abänderung der Bestimmung in Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen. betreffend.'''<br />Vom 11. Juni 1887.</center> | |||
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{{NE}}Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: | |||
<center>Artikel 1.</center> | |||
{{NE}}Die Bestimmung im Artikel 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874, wonach die Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen den Kreiskassen zur Last fallen, wird dahin abgeändert, daß die Reisekosten und Tagegebühren der Vorsitzenden der Kreis-Schulkommissionen und der Kreis-Schulinspektoren von der Staatskasse und nur die Reisekosten und Tagegebühren der übrigen Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen von den Kreiskassen zu tragen sind. | |||
<center>Artikel 2.</center> | |||
{{NE}}Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft.<br /><br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. | |||
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{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 11. Juni 1887. | |||
<center>{{Sperrschrift |'''LUDWIG.'''}}</center> | |||
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Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 22. Juni 1887
Inhalt: | 1) Gesetz, Abänderung der Bestimmung im Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16 Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen betreffend. - 2) Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder betreffend. |
Abänderung der Bestimmung in Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen. betreffend.
Vom 11. Juni 1887.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Bestimmung im Artikel 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874, wonach die Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen den Kreiskassen zur Last fallen, wird dahin abgeändert, daß die Reisekosten und Tagegebühren der Vorsitzenden der Kreis-Schulkommissionen und der Kreis-Schulinspektoren von der Staatskasse und nur die Reisekosten und Tagegebühren der übrigen Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen von den Kreiskassen zu tragen sind.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 11. Juni 1887.