Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/037: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 7.'''<br />Darmstadt, den 11. März 1886</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||Bekanntmachung, die Erhebung der Einnahme von Stempel in der Provinz Rheinhessen betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Erhebung der Einnahme von Stempel in der Provinz Rheinhessen betreffend.'''<br />Vom 23. Februar 1887.</center> | |||
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{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben durch Allerhöchste Entschließung zu bestimmen geruht, daß die Erhebung der Einnahme von Stempel in der Provinz Rheinhessen, welche gemäß der Verordnung vom 22. Dezember 1824 (Regierungsblatt Nr. 65) und der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1842, den Bezug des Rheinhessischen Stempelpapiers von der Stempelverwaltung betreffend (Regierungsblatt Nr. 40), zu den Obliegenheiten der Obereinnehmerei Mainz gehört, mit Wirkung vom 1. April d. J. den Hauptsteuerämtern Mainz, Bingen und Worms zu übertragen sei. Es wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Stempelmarkenaustheiler von dem gedachten Zeitpunkt an bei dem Hauptsteueramt ihres Wohnorts die Bestellung der Stempelmarken in der nämlichen Art zu vollziehen haben, wie dies bis dahin bei der Obereinnehmerei Mainz geschehen ist.<br />{{NE}}Eine Uebersicht der Territorialorganisation der rheinhessischen Hauptsteuerämter ist angefügt.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 23. Februar 1887. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />{{Sperrschrift |Weber.}}</center> | |||
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Version vom 18. September 2013, 17:09 Uhr
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Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt, den 11. März 1886
Inhalt: | Bekanntmachung, die Erhebung der Einnahme von Stempel in der Provinz Rheinhessen betreffend. |
die Erhebung der Einnahme von Stempel in der Provinz Rheinhessen betreffend.
Vom 23. Februar 1887.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben durch Allerhöchste Entschließung zu bestimmen geruht, daß die Erhebung der Einnahme von Stempel in der Provinz Rheinhessen, welche gemäß der Verordnung vom 22. Dezember 1824 (Regierungsblatt Nr. 65) und der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1842, den Bezug des Rheinhessischen Stempelpapiers von der Stempelverwaltung betreffend (Regierungsblatt Nr. 40), zu den Obliegenheiten der Obereinnehmerei Mainz gehört, mit Wirkung vom 1. April d. J. den Hauptsteuerämtern Mainz, Bingen und Worms zu übertragen sei. Es wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Stempelmarkenaustheiler von dem gedachten Zeitpunkt an bei dem Hauptsteueramt ihres Wohnorts die Bestellung der Stempelmarken in der nämlichen Art zu vollziehen haben, wie dies bis dahin bei der Obereinnehmerei Mainz geschehen ist.
Eine Uebersicht der Territorialorganisation der rheinhessischen Hauptsteuerämter ist angefügt.
Darmstadt, den 23. Februar 1887.
Weber.