Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/008: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 3.'''</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Konzessions-Urkunde}}<br />betreffend den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Osthofen nach Westhofen.'''</center>
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.
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{{NE}}Nachdem von dem Konsortium Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und Unternehmer '''Hermann Bachstein''' in Berlin als Eisenbahn-Unternehmer darauf angetragen worden ist, ihm die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten Nebenbahn von Osthofen nach Westhofen - zu verleihen, so ertheilen Wir demselben hierdurch zum Bau und Betrieb dieser Nebenbahn Unsere landesherrliche Konzession unter den nachstehenden Bedingungen.
<center>§ 1.</center>
{{NE}}Der Unternehmer nimmt sein Domizil und den Sitz seiner Verwaltung in Darmstadt, oder, mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen, an einem anderen Orte des Großherzogthums; er ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publicirt in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen (conf., § 55 daselbst), sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere denjenigen der Verordnung vom 13. Juni 1885, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, maßgebend.<br />
{{NE}}Allen Bestimmungen dieser und der in § 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen ist der Unternehmer ebenso unterworfen, als wenn dieselben in dieser Konzession aufgenommen wären.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

Aktuelle Version vom 15. September 2013, 19:12 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 3.



Abdruck.

Konzessions-Urkunde
betreffend den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Osthofen nach Westhofen.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Nachdem von dem Konsortium Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin als Eisenbahn-Unternehmer darauf angetragen worden ist, ihm die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten Nebenbahn von Osthofen nach Westhofen - zu verleihen, so ertheilen Wir demselben hierdurch zum Bau und Betrieb dieser Nebenbahn Unsere landesherrliche Konzession unter den nachstehenden Bedingungen.

§ 1.

      Der Unternehmer nimmt sein Domizil und den Sitz seiner Verwaltung in Darmstadt, oder, mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen, an einem anderen Orte des Großherzogthums; er ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.

§ 2.

      Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publicirt in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen (conf., § 55 daselbst), sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere denjenigen der Verordnung vom 13. Juni 1885, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, maßgebend.
      Allen Bestimmungen dieser und der in § 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen ist der Unternehmer ebenso unterworfen, als wenn dieselben in dieser Konzession aufgenommen wären.

§ 3.

      Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.