Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/044: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 1.'''</center>
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<center>§ 37.<br />{{Sperrschrift |Raddurchmesser.}}</center>
{{NE}}(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 800 mm betragen.<br />{{NE}}(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden:
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{{NE}}(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist.
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<center>§ 38.<br />{{Sperrschrift |Achsstärke.}}</center>
{{NE}}(1) Bei Güterwagen- und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen{{Druckfehler |auzusehen}}:
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|}
</center>
 
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Aktuelle Version vom 4. August 2013, 18:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



§ 37.
Raddurchmesser.

      (1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 800 mm betragen.
      (2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden:

Lokomotiven mit
ungekuppelten oder
4 gekuppelten Rädern
6 gekuppelten Rädern
8 gekuppelten Rädern
Kolbengeschwindigkeit in der Minute
300 m
250 m
200 m
Umdrehungszahl der Triebräder in der Minute
260
200
160

      (3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist.

§ 38.
Achsstärke.

      (1) Bei Güterwagen- und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen[GWR 1]:

Durchmesser der Achse
in der Nabe mindestens
Des Achsschenkels
Größte zulässige Brutto-
belastung einer Achse
Durchmesser mindestens
Länge höchstens
mm
mm
mm
kg
100
105
110
115
120
125
130
135
140
145
62
66
70
74
78
82
86
90
94
98
150
156
162
166
170
174
178
182
185
188
4 300
5 000
5 809
6 600
7 500
8 500
9 600
10 700
12 000
13 200



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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