Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/017: Unterschied zwischen den Versionen
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Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder electrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perrontelegraphen zu geben.<br /> | |||
{{NE}}(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben.<br /> | |||
{{NE}}(4) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden.<br /> | |||
<center>§ 47.<br />{{Sperrschrift |Signale an Wasserkrahnen.}}</center> | |||
{{NE}}Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahnen soll im Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein.<br /> | |||
<center>§ 48.<br />{{Sperrschrift |Verständigung des Zugpersonals unter sich.}}</center> | |||
{{NE}}(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Locomotivführer ermöglicht wird.<br /> | |||
{{NE}}(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Locomotive oder mit seinem Wecker an der Locomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.<br /> | |||
{{NE}}(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem Locomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden.<br /> | |||
<center>§ 49.<br />{{Sperrschrift |Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.}}</center> | |||
{{NE}}Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden.<br /> | |||
<center>§ 50.<br />{{Sperrschrift |Signalordnung.}}</center> | |||
{{NE}}(1) Für die gemäß §§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.<br /> | |||
{{NE}}(2) Führen mehrere Bahnlinien nebeneinander her, so ist den optischen Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. |
Aktuelle Version vom 3. August 2013, 18:44 Uhr
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Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder electrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perrontelegraphen zu geben.
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben.
(4) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden.
Signale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahnen soll im Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein.
Verständigung des Zugpersonals unter sich.
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Locomotivführer ermöglicht wird.
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Locomotive oder mit seinem Wecker an der Locomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem Locomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden.
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden.
Signalordnung.
(1) Für die gemäß §§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
(2) Führen mehrere Bahnlinien nebeneinander her, so ist den optischen Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.