Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/179: Unterschied zwischen den Versionen

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|colspan=5 |Der § 89 Ziffer 3 lit. C. erhält folgende Fassung:
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|colspan=5 |Das Schema 17 zu § 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz:
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muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.<br />
{{NE}}Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.

Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 17:22 Uhr

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Nr. 35.



Der § 89 Ziffer 3 lit. C. erhält folgende Fassung:
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Das Schema 17 zu § 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz:
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß § 89, 3 Theil I der Wehrordnung beizufügenden Beläge:
a. eines Geburtszeugnisses,
b. eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
- zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, nicht erforderlich; -
c. eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist,

muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.
      Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.