Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/179: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 35.
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|colspan=5 |Der § 89 Ziffer 3 lit. C. erhält folgende Fassung: | |||
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| ||colspan=4 |ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. | |||
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|colspan=5 |Das Schema 17 zu § 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz: | |||
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|colspan=4 | ||Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß § 89, 3 Theil I der Wehrordnung beizufügenden Beläge: | |||
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|colspan=2 | ||b.||colspan=2 | eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, | |||
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|colspan=4 | || - zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, nicht erforderlich; - | |||
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|colspan=2 | ||c.||colspan=2 |eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, | |||
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muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.<br /> | |||
{{NE}}Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. |
Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 17:22 Uhr
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Der § 89 Ziffer 3 lit. C. erhält folgende Fassung: | ||||
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. | ||||
Das Schema 17 zu § 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz: | ||||
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß § 89, 3 Theil I der Wehrordnung beizufügenden Beläge: | ||||
a. | eines Geburtszeugnisses, | |||
b. | eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, | |||
- zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, nicht erforderlich; - | ||||
c. | eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, |
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.