Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/175: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 34.'''</center>
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<center>§ 18.</center>
{{NE}}Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme dieser Erlaubniß hat die Unternehmerin die Kabel resp. Ketten binnen einer von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen festzusetzenden Frist aus dem Strom fortzuschaffen.
<center>§ 19.</center>
{{NE}}Die Unternehmerin hat eine Caution von {{Sperrschrift |Fünftausend Mark}} zu bestellen, welche dem Staate für die genaue Befolgung der in der vorliegenden Concession gestellten Bedingungen, sowie für die auf Grund derselben etwa festgesetzten Strafen verhaftet und, soweit sie in Angriff genommen wird, innerhalb der von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen bestimmten Frist auf den bezeichneten Betrag wieder zu ergänzen ist.
<center>§ 20.</center>
{{NE}}Sollten in den der Gesellschaft "Mainkette" Seitens der Regierungen der übrigen Mainuferstaaten zum Zweck des Betriebs der Kettenschifffahrt auf dem Main zu ertheilenden Concessionen weiter gehende Rechte in Anspruch genommen werden als dies in gegenwärtiger Concession Seitens der Großherzoglichen Regierung geschehen, so ist die Unternehmerin verpflichtet, solche auch der letzteren gegenüber zuzugestehen.<br />
{{NE}}Eine gleiche Verpflichtung besteht für den Fall, daß Seitens der genannten Regierungen der Gesellschaft besondere Vorschriften im Interesse dortseitiger Anstalten oder Staatsangehörigen auferlegt werden sollten.<br /><br />
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 5. Januar 1884.
<center>'''Großherzogliches Staatsministerium.'''<br />gez. von Starck.</center>
<div align="right"> gez. Breidert.</div>

Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 17:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 34.



§ 18.

      Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme dieser Erlaubniß hat die Unternehmerin die Kabel resp. Ketten binnen einer von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen festzusetzenden Frist aus dem Strom fortzuschaffen.

§ 19.

      Die Unternehmerin hat eine Caution von Fünftausend Mark zu bestellen, welche dem Staate für die genaue Befolgung der in der vorliegenden Concession gestellten Bedingungen, sowie für die auf Grund derselben etwa festgesetzten Strafen verhaftet und, soweit sie in Angriff genommen wird, innerhalb der von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen bestimmten Frist auf den bezeichneten Betrag wieder zu ergänzen ist.

§ 20.

      Sollten in den der Gesellschaft "Mainkette" Seitens der Regierungen der übrigen Mainuferstaaten zum Zweck des Betriebs der Kettenschifffahrt auf dem Main zu ertheilenden Concessionen weiter gehende Rechte in Anspruch genommen werden als dies in gegenwärtiger Concession Seitens der Großherzoglichen Regierung geschehen, so ist die Unternehmerin verpflichtet, solche auch der letzteren gegenüber zuzugestehen.
      Eine gleiche Verpflichtung besteht für den Fall, daß Seitens der genannten Regierungen der Gesellschaft besondere Vorschriften im Interesse dortseitiger Anstalten oder Staatsangehörigen auferlegt werden sollten.

      Darmstadt, den 5. Januar 1884.

Großherzogliches Staatsministerium.
gez. von Starck.
gez. Breidert.